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Neue amtliche Sachbezugswerte ab 01.01.2025

27.09.2024  — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Sachbezüge gehören wie Barlohn grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit eine Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung kommt, kann eine Lohnversteuerung unterbleiben, z.B. bei Sachzuwendungen, die unter die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG, seit 01.01.2022 50 Euro monatlich) fallen.

Bewertungsmaßstab für Sachbezüge ist grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort.

Bei bestimmten Sachbezügen kommt ein besonderer Bewertungsmaßstab zur Anwendung, z.B. bei Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden oder bei der Gestellung einer Unterkunft. Hier werden - losgelöst von den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers - Festwerte, die sog. amtlichen Sachbezugswerte angesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst die neuen für 2025 geltenden Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung veröffentlicht.

1. Sachbezugswerte für die Gestellung von Mahlzeiten

Die ab 01.01.2025 geltenden Sachbezugswerte für die Gewährung von Mahlzeiten ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:

Sachbezugswerte für Frühstück
2025
Mittagessen
2025
Abendessen
2025
Vollverpflegung
2025
täglich 2,30 € 4,40 € 4,40 € 11,10 €
Veränderung gegenüber Vorjahr 0,13 € 0,27 € 0,27 € 0,67 €
Monatlich 69,00 € 132,00 € 132,00 € 333,00 €
Veränderung gegenüber Vorjahr 3,90 € 8,10 € 8,10 € 20,10 €
5,99 € 6,54 € 6,54 € 6,42 €

Soweit ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, entsteht ein geldwerter Vorteil immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet. Zahl der Arbeitnehmer ein Entgelt mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers sind für die Bemessung des geldwerten Vorteils nicht von Bedeutung.

Arbeitsessen, Lunch-Meetings, After-Work-Meetings und Belohnungsessen

Bitte beachten Sie, dass bei Arbeitsessen, Lunch-Meetings, After-Work-Meetings und Belohnungsessen eine Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu erfolgen hat, also mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers, erfolgen muss. Die amtlichen Sachbezugswerte sind in diesem Falle nicht anzusetzen.

Arbeitsessen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

Arbeitsessen und Belohnungsessen sind grundsätzlich als Arbeitslohn anzusehen und daher der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Eine Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt nicht vor. Soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von insgesamt 50 Euro monatlich nicht überschritten wird, entsteht kein geldwerter Vorteil.

Ein Arbeitsessen kann auch eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein. Das gilt immer dann, wenn es sich um ein Arbeitsessen im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes handelt. Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz liegt immer dann vor, wenn der Arbeitseinsatz nicht zur betrieblichen Routine gehört. Die Abarbeitung von Auftragsspitzen oder ein außergewöhnliches Projekt gehören jedoch zur betrieblichen Routine und stellen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz dar. Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz liegt vor, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis eintritt.

Bitte beachten Sie, dass die Bewirtung des Arbeitgebers während des außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erfolgen muss, also nicht davor oder danach stattfinden darf.

Geschäftsfreundebewirtung

Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Geschäftsfreundebewirtung ist hingegen eine Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Eine Lohnversteuerung kann entsprechend unterbleiben.

2. Sachbezugswerte für die Gestellung von Wohnraum

Die amtlichen Sachbezugswert für die Gestellung von Wohnraum kommen zur Anwendung, wenn eine Unterkunft oder eine Teilwohnung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.

Die ab 01.01.2025 geltenden Sachbezugswerte für die Gestellung einer Unterkunft ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:

Sachbezugswert für Unterkunft 2025 bundeseinheitlich
Unterkunft monatlich 282,00 €
Unterkunft täglich 25,50 €
einschließlich Heizung und Beleuchtung
Veränderung gegenüber Vorjahr monatlich 4,00 €
Veränderung gegenüber vorjar täglich 0,33 €
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