30.01.2020 — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof
Veröffentlicht: 30. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 25/17
Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern --soweit Wertgleichheit besteht-- einkommensteuerrechtlich neutral.
Urteil vom 23.10.2019
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