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Inflationsausgleichsprämie – Final Countdown Teil 1

21.10.2024  — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Mit dem sog. dritten Entlastungspaket hat der Gesetzgeber bereits in 2022 die sog. Inflationsausgleichsprämie ins Leben gerufen. Hierbei handelt es sich um eine zeitlich befristete Sonderregelung, die Arbeitgebern die Möglichkeit gewährt, ihren Arbeitnehmern zeitlich befristet einen steuer- und sozialversicherungsfreien Ausgleich zur Abmilderung der stark angestiegenen Inflation zu gewähren.

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 26.10.22 bis zum 31.12.24 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und beitragsfreie Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Höchstbe-trag von 3.000 Euro gewähren. Diese Regelung läuft in Kürze aus.

Da die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung der Inflationsausgleichsprämie zum 31.12.24 ausläuft, sollten Arbeitgeber jetzt schnell handeln, wenn sie ihren Arbeitnehmern diesen Bonus bislang noch nicht gewährt haben.

1. Allgemeines

Damit die Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Höchstbetrag

Der maximale steuerfreie Betrag beträgt 3.000 Euro pro Arbeitnehmer im Begünstigungszeitraum vom 26.10.22 bis 31.12.24. Wird der Betrag in Höhe von 3.000 Euro überschritten, unterliegt der darüber hinausgehende Anteil der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Die Prämie kann entweder als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen gewährt werden.

Zusätzlichkeitserfordernis

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das bedeutet, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder als Ersatz für bereits bestehende Lohnansprüche gezahlt werden darf. Zu weiteren Einzelheiten siehe Definition in § 8 Absatz 4 EStG.

Aufzeichnung im Lohnkonto

Arbeitgeber müssen die Inflationsausgleichsprämie im Lohnkonto gesondert aufzeichnen, um den Zusammenhang der Prämie mit einer Zahlung zur Abmilderung der Inflation zu dokumentieren.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Um Beanstandungen durch das Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber bereits im Vorfeld der Auszahlung überprüfen, ob der Freibetrag im Begünstigungszeitraum bereits ausgeschöpft wurde. Die Inflationsausgleichsprämie darf jeweils einmal pro Arbeitsverhältnis gewährt werden. Unschädlich ist es daher, wenn ein Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie bereits im Rahmen eines vorherigen oder weiteren Arbeitsverhältnisses erhalten hat.

Die Auszahlung der Prämie muss spätestens bis zum 31.12.24 erfolgen. Da der Begünstigungszeitraum nach bisherigem Stand nicht verlängert wird, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Zahlung rechtzeitig bis zum 31.12.24 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Daher ist es empfehlenswert, rechtzeitig zu handeln.

In der nächsten Ausgabe erfahren Sie, welche Besonderheiten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte gelten und welche Folgen eine fehlerhafte Anwendung hat.

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