10.07.2024 — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Durch das bereits 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption rückt dieser Themenkomplex zunehmend in den Fokus von Politik, Wirtschaft und Strafverfolgungsbehörden.
Die Einladung von Geschäftsfreunden und die Annahme von Einladungen zu bedeutenden Sportereignissen sollte daher bereits im Vorfeld mit entsprechender Sorgfalt und einem Höchstmaß an Sensibilität begleitet werden. Sowohl Einladungen als auch die Annahme von entsprechenden Einladungen können nicht nur Verstöße gegen interne Compliance-Regelungen sein. Ob und in welchem Umfang es sich tatsächlich um einen Verstoß handelt, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den internen Spielregeln ab.
Nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind Zuwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese eine rechtswidrige Handlung darstellen. Dies ist stets der Fall, wenn die Zuwendungen über das übliche Maß der Kontaktpflege und den üblichen Umfang der Repräsentation eines Unternehmens hinausgehen und eine konkrete Gegenleistung für eine mittelbare oder unmittelbare Bevorzugung des Zuwendenden darstellen.
Darüber hinaus ist der Empfänger der Zuwendung nach Maßgabe von § 160 AO (Abgabenordnung) konkret zu benennen.
Es sind nicht nur steuerliche, sondern auch strafrechtliche Aspekte zu beachten. Im Zweifelsfall kann es sich um Korruption handeln, wenn der Straftatbestand der Bestechung bzw. der Straftatbestand der Bestechlichkeit erfüllt sind. Dies kann zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im Strafgesetzbuch, im Allgemeinen in § 299 StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, und im Besonderen in den § 299a StGB - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und § 299b StGB - Bestechung im Gesundheitswesen.
Für Amtsträger (Beamte und Richter, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und alle Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen), gelten deutlich strengere Vorschriften. Das gilt auch für Betriebe, die sich in öffentlicher Hand befinden, z. B. Staatsbetriebe und Körperschaften öffentlichen Rechts. Hier kann der Tatbestand der Bestechlichkeit schon deutlich eher verwirklicht sein, z. B. bei einer Einladung in ein (kostspieliges) Restaurant. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich in § 331 StGB – Vorteilsannahme, § 332 StGB – Bestechlichkeit, § 333 StGB - Vorteilsgewährung und § 334 StGB – Bestechung.
Es kann sich im weitesten Sinne um Korruption handeln, wenn die Zuwendungen über das Maß der üblichen Kontaktpflege und über das Maß der üblichen Repräsentation des Unternehmens nach außen hinausgehen und der Empfänger der Zuwendung aus strafrechtlicher Sicht in unzulässiger Weise beeinflusst werden könnte.
Darüber hinaus ist von zentraler Bedeutung, ob und in welchem Umfang bereits bestehende Geschäftsbeziehungen gepflegt werden oder ob die Zuwendungen in Zusammenhang mit der Beeinflussung von unmittelbar stattfindenden laufenden Vertragsverhandlungen erfolgen.
Ein strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht kann erhärtet werden, wenn Personen eingeladen werden, die als Entscheidungsträger für den Einkauf oder Verkauf in einem Unternehmen zuständig sind, sich der Einladende mit diesen Personen in konkreten Vertragsverhandlungen befindet und diese Verhandlungen durch die Einladung beeinflusst werden sollen.
Die allgemeine Kontaktpflege, die Schaffung einer allgemeinen positiven Einstellung unter bestehenden Geschäftspartnern sowie die Beziehungspflege zu potentiellen Geschäftspartner ohne konkreten Bezug zu geschäftlichen Transaktionen ohne Zusammenhang mit einer mittelbaren oder unmittelbaren Bevorzugung sind strafrechtlich sind nicht problematisch.
Die Grenzen zwischen Korruption und strafrechtlich unproblematische Handlungensind fließend. Mit der Abgrenzung zwischen im Wirtschaftsleben üblichen Gepflogenheiten und dem Straftatbestand der Korruption werden Laien regelmäßig überfordert sein. Es kommt daher stets auf den jeweiligen Einzelfall und das Gesamtbild der Verhältnisse an.
Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung bei der Vermutung von Korruptionstatbeständen von Amts wegen dazu verpflichtet ist, entsprechende Mitteilungen an die für die Bekämpfung von Korruption zuständigen Behörden zu machen. Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Prüfers, sondern um eine Verpflichtung.
Eine steuerliche Auswirkung ist nicht von Bedeutung. Es spielt also keine Rolle, ob es sich bei den Zuwendungen um abzugsfähige Betriebsausgaben handelt oder ob die Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht worden sind.
Die bloße Vermutung eines Korruptionstatbestandes ist für die Meldepflicht ausreichend. Es ist also nicht erforderlich, dass ein begründeter Verdacht oder ein tatsächlicher Korruptionstatbestand vorliegen.
Laut gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 10.10.02 sind zur Klärung der Frage, ob ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im konkreten Einzelfall in Hinblick auf eine Steuer- und / oder Korruptionsstraftat vorliegt, die festgestellten Sachverhalte intern mitzuteilen. Ob tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Korruptionstatbestand vorliegt, wird im Einzelfall von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, also nicht vom Finanzamt, geprüft.
Zur Vermeidung unliebsamer und folgenschwerer Missverständnisse ist ein professionelles Einladungskonzept dringend empfehlenswert.
Einladungen sollten stets in transparenter Weise ausgesprochen werden.
Die Adressierung sollte dabei stets an die offizielle Geschäftsanschrift des Empfängers und nicht an die Privatanschrift des Zuwendungsempfängers erfolgen. Die Adressierung sollte nicht mit dem Zusatz „persönlich“ oder „vertraulich“ versehen werden.
Die bloße Zuwendung von Vorteilen für die Geschäftsausübung ist grundsätzlich nicht strafrechtlich relevant. Strafbar ist jedoch die Zuwendung von Vorteilen als Gegenleistung für unlautere Bevorzugungen im Wettbewerb oder eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen. Die Grenzen sind, wie umfassend dargelegt, fließend.
Fußnoten
Themen
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