Ausgabe 37/2015: »Brandschutzhaftung ++ Das Sonnenhaus ++ Flüchtlingsbauten«
Zum Archiv Gratis-Newsletter anfordernSehr geehrte Damen und Herren,
der Bundesgerichtshof war in seinem einschlägigen Urteil (VII ZR 128/11) sehr deutlich: Es könne keine Rede davon sein, dass „‚vergleichsweise einfache’ Planungsleistungen für den Brandschutz nicht von den Grundleistungen des § 15 Abs. 2 HOAI erfasst wären. [Sie] gehören seit jeher zu dem Berufsbild des Architekten”.
Somit führen Mängel in der Ausführung der Planung regelmäßig zu einer Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn. Der Architekt muss daher den Brandschutz schon in den Leistungsphasen 1 bis 3 mit den Behörden abstimmen und gegebenenfalls auch die Erwartungen der Brandschutzgutachter vorhersehen.
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