13.05.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Töchterchen (17 Jahre alt) möchte die erste eigene Wohnung (600km entfernt in Berlin wegen eines Praktikums nach dem Abitur) beziehen. Papi hat eine solche im Angebot. 102m² Wohnfläche, fünf Zimmer, Balkonzugang – Herz, was willst du mehr? Dummerweise lebt aber schon jemand in dieser Wohnung, und das seit 1986. Unter diesen Umständen hat Papi zwei Möglichkeiten: Erstens dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen oder zweitens seinem Töchterchen die kleinere, "nur" 70m² große Erdgeschosswohnung zur Verfügung stellen. Die anderen, höherstöckigen Wohnungen gar nicht mitgerechnet.
Was würden Sie tun?
Papi entschied sich für Variante eins und verfolgte diese mit Nachdruck: Der Kündigung im Mai 2012 folgte die Räumungsklage. In seiner Begründung wies er unter anderem darauf hin, dass die alternative Wohnung zu klein sei. Eine Auffassung, die das Amtsgericht Köpenick nicht teilte – es wies die Klage ab ab (Az. 14 C 16/13).
Zur Erklärung berief es sich auf § 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Hier sei geregelt, dass ein Vermieter dann ein besonderes Interesse habe, das eine Kündigung rechtfertige, wenn er die Wohnung "benötige". Dieses "benötige" meine einen Bedarf im Sinne der Vermeidung von Nachteilen, die der Vermieter erleide, wenn er die Wohnung nicht nutzen könne. Allerdings sei die Tochter erst 17 Jahre alt und habe keine Verpflichtungen (keinen Arbeits- oder Studienplatz, kein Einkommen, der Praktikumsplatz außerdem nicht in Berlin, sondern ca. 40km außerhalb in Henningsdorf).
Ein relevanter Bedarf war deshalb für das Gericht nicht festzustellen – und der bloße Wunsch, eine unverhältnismäßig große Wohnung seiner Tochter geben zu können, die darin alleine wohnen wolle, schon gar nicht ausreichend, einen langjährigen Mieter an die Luft zu setzen.
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