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Werbebriefgestaltung: Postmailings und Medienbruch

23.09.2024  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ja, sie sind teurer als E-Mails, aber das Werbevolumen spricht für sich. Postmailings sind noch immer ein wichtiger Bestandteil im Werbemix. Kann der Kunde gleich bestellen, wird es rechtlich kompliziert, weil für viele Informationen nur wenig Platz besteht.

Rechtsanwalt Rolf Becker berichtet über eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Frage, ob auf andere Informationszugänge verwiesen werden darf. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte 2023 etlichen Verbrauchern ein Angebot für einen Telefonvertrag per Brief unterbreitet – und dabei auf die AGB im Internet verwiesen. Im Werbeschreiben hieß es:

"Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www...)." und
"Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben."

Das aus mehreren Seiten bestehende Mailing enthielt ansonsten die Vertragszusammenfassung und auf der anderen Seite die Widerrufsbelehrung.

Abmahnung und Klageverfahren zur AGB-Einbeziehung

Hiervon erhielt ein eingetragener Verbraucherschutzverband Kenntnis und mahnte das Telekomunikationsunternehmen mit der Forderung auf Unterlassung ab. Es kam zum Klageverfahren. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass es sich bei den Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte.

Das in zweiter Instanz zuständige OLG Düsseldorf sah die gesetzlichen Vorgaben zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt (OLG Düsseldorf, Urt. 25.04.2024, Az. 20 UKI 1/24):

„Nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender u.a. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn - wie hier - der Verwender die andere Vertragspartei veranlasst hat, ein Angebot mit seinen AGB abzugeben (vgl. Fornaisier, a.a.O., § 305 Rdn. 74). Das ist hier nicht der Fall.“

Grundsätzlich können AGB auch über einen Link in einen Vertrag einbezogen werden. Das gilt aber bei Verbrauchern als Adressaten nur dann, wenn kein Medienbruch besteht. Wird also ein Vertrag im Internet geschlossen, dann kann ein Verweis auf verlinkte AGB genügen (so schon BGH, Urt. v. 14.06.2006, Az. I ZR 75/03). Zwar kann ausnahmsweise einmal auch auf andere Medien verwiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Adressaten Zugang haben und ansonsten die Informationen im Ausgangsmedium nicht unterzubringen sind. Dies war jedoch hier nicht der Fall. Die Düsseldorfer Richter dazu:

„Es spricht einiges dafür, dass bereits der Medienbruch eine Kenntnisnahme unzumutbar erschwert, zumal dieser unnötig ist; die AGB könnten dem Werbeschreiben ohne Probleme beigefügt werden. Hinzu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angeschriebenen Personen über ein internetfähiges und an das Internet angeschlossenes Gerät besitzen. Die angeschriebenen Personen haben zwar bereits einen Festnetzanschluss, wie sich u.a. aus der Angabe der Telefonnummer ergibt. Es mag auch sein, dass heutzutage Telefontarife ohne Internetzugang nicht mehr angeboten werden. Dies besagt jedoch nichts dazu, dass der potentielle Kunde tatsächlich Zugriff auf ein internetfähiges Gerät hat. Der beworbene Tarif umfasst zwar ausweislich der Vertragszusammenfassung auch Internetdienstleistungen, diese werden in der Bewerbung jedoch nicht in den Vordergrund gestellt. Wie aus den Beschwerdeschreiben über die Schreiben der Beklagten hervorgeht, handelt es sich bei den Angeschriebenen auch um ältere Personen. Der Zugang zum Internet ist zwar gegenüber früher erheblich selbstverständlicher geworden, der Senat hält es aber für zu weitgehend, daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, die Verkehrskreise ohne Internetzugang verweigerten sich bewusst einer naheliegenden Informationsquelle und müssten die sich daraus ergebenden Folgen tragen.“

Zudem waren die Richter davon überzeugt, dass die AGB noch in das Werbeschreiben gepasst hätten.

Fazit

Werbung per Post funktioniert. Sie ist als Print to web Werbung unkompliziert, da hier die eigentlichen Angebote nur über das Internet bestellt werden können und dabei genügende Möglichkeiten bestehen, alle Informationen einschließlich AGB unterzubringen. Enthält aber ein Werbebrief auch ein Bestellelement, wird es bei Platzproblemen problematisch. Sind Verbraucher die Zielgruppe, so reicht ein Verweis auf das Internet in aller Regel nicht aus. Abgesehen von Inhalten in AGB verlangt das Gesetz im Übrigen in vielen Konstellationen auch die Überlassung von Informationen „auf dauerhaftem Datenträger“. Dazu zählen Webseiten nicht. Die Verletzung von Informationspflichten war aber nicht Gegenstand der Klage. Hier hätte man vielleicht noch Anhaltspunkte aus dem vom Autor dieser Zeilen durch die Instanzen geführten Urteil des BGH (Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16) zur Erfüllung von Informationspflichten in Postmailings ziehen können, wenn die Informationen mehr als 20% Raum einnehmen. Wer Geld in Briefwerbung investiert, sollte sich in jedem Fall rechtlich zur Gestaltung und Aufnahme von Rechtsinformationen beraten lassen. Hier drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch Verluste, wenn wichtige Regelungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Bild: Oli Dale (Unsplash, Unsplash Lizenz)

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