28.05.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das musste kürzlich der Halter eines Labradors erfahren. Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 06.05.2014, AZ: 6 S 45/14) folgte der Berufung des Vermieters, der vom Hundehalter Schadensersatz forderte, was das Amtsgericht in voriger Instanz noch verneint hatte.
Die Schäden, um die es ging, bestanden in langen Kratzern im Parkettboden, die durch die langen Krallen des Labradors verursacht worden waren – der daraus resultierende Streitwert lag bei fast 5.000 Euro. Kein Pappenstiel also und leicht nachzuvollziehen, dass der Vermieter das Urteil des Amtsgerichts nicht hinnehmen wollte. Dieses hatte noch mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung argumentiert. Die Tierhaltung sei vertraglich erlaubt worden und Abnutzungserscheinungen durch das normale Laufverhalten des Hundes seien unter diesen Umständen hinzunehmen.
Das Landgericht sah das allerdings anders: Die Erlaubnis zur Hundehaltung befreie den Mieter noch lange nicht von jeder Verantwortung und Obhutspflicht. Grundsätzlich gelte es immer, zwei Interessen zu beachten: Das des Mieters auf möglichst uneingeschränkte Nutzung der Wohnung auf der einen, das des Vermieters auf den Erhalt der Mietsache andererseits. Im vorliegenden Einzelfall habe der Mieter ohne große Einschränkung Maßnahmen zum Schutz des Parketts ergreifen können, spätestens sobald erste Kratzer aufgetreten seien. Er hätte seinen Labrador beispielsweise nur in bestimmten Räumen ohne Parkett halten oder gefährdete Flächen durch Teppich und ähnliche Abdeckungen schützen können.
Auch die vorbeugende Befolgung eines weiteren Vorschlags des Gerichts wäre den Mieter wesentlich günstiger gekommen als die nun fällige Zahlung des Schadensersatzes: Er hätte seinem Labrador einfach Hundesocken als Kratzschutz kaufen und so zusätzlich für modische Akzente sorgen können.
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