01.10.2013 — Lars Kaupisch. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
Untervermietete Wohnungen sind in Deutschland – jenseits aller Heinzelmännchengeschichten – keine Seltenheit. Im Regel- oder zumindest Idealfall wird der Vermieter darüber allerdings im Voraus aufgeklärt. Andernfalls kann das Ganze nicht nur für den Untermieter, sondern vor allem auch für den Untervermieter ziemlich ins Auge gehen. Plötzlich ist er selbst weder Ver- noch Mieter, sondern lediglich Empfänger einer fristlosen Kündigung und Räumungsklage.
Besonders ärgerlich an seinem Rauswurf für den gekündigten Mieter im zu Grunde liegenden (AG München, 423 C 29146/12) Fall: Er war nicht einmal aufgeflogen, weil seine Vermieterin ihm auf die Schliche gekommen wäre. Vielmehr hatte sein Untermieter Bekanntschaft mit der Kriminalpolizei geschlossen und die Wohnung als inoffiziellen Wohnsitz angegeben, sodass die Information auf Umwegen ihr Ziel erreichte.
Doch selbst das war noch nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Den Genickbruch für den Mieter stellte sein Verhalten im Anschluss ans Auffliegen dar. Der Kündigung voraus ging nämlich die Aufforderung, die Untervermietung einzustellen. Der Mieter bestritt daraufhin, dass es eine solche überhaupt gebe – eine ihrerseits unbestreitbar schlechte Idee. So nämlich sah das Gericht das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieterin und Mieter zerstört, sodass insgesamt die Fristlosigkeit absolut gerechtfertigt sei.
Da mag man sich einen belehrenden Kommentar in Richtung des Münchhausens kaum verkneifen: Ehrlich währt eben doch am längsten...
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