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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – betriebliche Altersversorgung

28.01.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Das Bundesarbeitsgericht setzte sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter vom Schutz des Betriebsrentengesetzes umfasst sind.

I. Einleitung

Es ist ein Klassiker: Die Gesellschafter einer GmbH wollen nicht nur eine ansehnliche Entnahme für die Dauer ihrer Berufstätigkeit erwirtschaften, sondern auch vorsorgen für die Zeit danach. Der Lebensstandard soll auch nach Erreichen des Rentenalters sichergestellt werden. Also geben sich die Gesellschafter selbst Versorgungszusagen, bilden Rückstellungen in den jährlichen Bilanzen und führen sogar Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSV) ab. Was kann da schon schiefgehen? Eine ganze Menge, wie die vorliegende Entscheidung eindrücklich belegt.

II. Sachverhalt

Der 1937 geborene Kläger gründete für sein Handwerksunternehmen in den 70‘er Jahren eine GmbH, an der er 30 % der Geschäftsanteile erhielt. Die beiden anderen Gesellschafter erhielten jeweils 30 % und 40 % der Geschäftsanteile. Der Kläger war als Prokurist für die GmbH tätig. Im Jahr 1979 sagte die GmbH dem Kläger und den beiden übrigen Gesellschaftern eine Altersversorgung in Form einer Direktzusage zu, wobei sich die Höhe der Zusage nach den jeweiligen Kapitalanteilen richtete.

Die GmbH meldete die Versorgungszusage auch beim PSV an. Der PSV unterrichtete die GmbH 1989, dass er die „erteilte Versorgungszusage in vollem Umfang für insolvenzsicherungsfähig halte“. Im Jahr 2002 ging der Kläger in Rente und erhielt aus der Versorgungszusage monatliche Zahlungen in Höhe von rund 4.000,00 €, bis die GmbH im Jahr 2011 insolvent wurde. Eine Rückdeckungsversicherung hatte die GmbH für die Versorgungszusage nicht abgeschlossen. So wandte sich der Kläger an den PSV, der jedoch die Zahlung der Altersversorgung verweigerte. Der Kläger unterlag dem PSV in allen Instanzen.

III. Entscheidung

Das BAG bestätigt seine ständige Rechtsprechung, und unterscheidet danach, ob die Direktzusage „aus Anlass“ eines Arbeitsverhältnisses oder wegen der Stellung des Klägers als Gesellschafter erteilt wurde. Nur im ersten Fall wäre die Versorgungszusage insolvenzgeschützt. Entscheidend kommt es bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften darauf an, ob zwischen der Versorgungszusage und dem Arbeitsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich sei eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtige. Diese Prüfung fiel zum Nachteil des Klägers aus. Nachteilig wirkte sich der Umstand aus, dass ausschließlich den drei Gesellschaftern, nicht jedoch den Arbeitnehmern der GmbH Direktzusagen erteilt worden waren. Ebenfalls nachteilig wirkte sich aus, dass die Höhe der zugesagten Altersrenten entsprechend der Höhe der jeweiligen Geschäftsanteile festgelegt worden war. Schließlich war ganz entscheidend, dass die Höhe der zugesagten Versorgung von zuletzt fast 4.000,00 € für den Arbeitnehmer eines Handwerksunternehmens „absolut unüblich“ war. Dies alles lege nahe, dass die Versorgungszusage kausal mit der Gesellschafterstellung des Klägers verbunden war.

Apodiktisch und sehr kurz stellt das BAG fest, dass die jahrelange Beitragszahlung an den PSV irrelevant sei für die Entscheidung des Falles. Schließlich könne sich die GmbH die zu Unrecht gezahlten Beiträge vom PSV zurückholen.

Ungewöhnlich einfach macht es sich das BAG allerdings dort, wo es den Vertrauensschutz des Klägers ablehnt, obwohl der PSV schriftlich erklärt hatte, die Versorgungszusage sei „in vollem Umfang insolvenzsicherungsfähig“. Nicht jedes widersprüchliche Verhalten sei rechtmissbräuchlich. Zudem habe der PSV seinem fraglichen Schreiben ein Merkblatt beigefügt, das die Insolvenzsicherung im „Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes“ erläutert habe. Aufgrund dieses Verweises sei dem Kläger erkennbar gewesen, dass der PSV lediglich für solche Leistungen einstehen wollte, bei den auch die gesetzlichen Voraussetzungen des Insolvenzschutzes erfüllt waren. Merke: Das beiliegende Merkblatt ist beim PSV wichtiger als das eigentliche Schreiben!

IV. Praxishinweis

Aus der Entscheidung folgt einmal mehr die dringende Notwendigkeit für jeden GmbH-Gesellschafter zu prüfen, ob seine Versorgungszusage von den Regeln des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geschützt wird. Wie wichtig dieser Schutz ist, zeigt sich nicht nur, aber insbesondere im Falle der Insolvenz der GmbH. Der Fall zeigt auch, dass es im Zweifel wenig sinnvoll ist, auf die Hilfe des PSV zu vertrauen. Im vorliegenden Fall hätte der wirtschaftliche Ausfall der Versorgungszusage bspw. vermieden werden können, wenn ein privatrechtlicher Insolvenzschutz, wie etwa eine an den Gesellschafter verpfändete Rückdeckungsversicherung, eingerichtet worden wäre.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2014 (3 AZR 404/13)


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