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Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr

19.12.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Inken Lippek.

Verträge per Email zu verhandeln und abzuschließen ist heutzutage üblich, ebenso das Online-Shopping.

Juristisch spricht man von einem Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr, und zwar immer dann, wenn ein Vertrag (z.B. über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen) unter Nutzung der Tele- oder Mediendienste abgeschlossen wird. Welche Besonderheiten gelten beim Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr? Worauf sollten Sie achten?

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  • Auch im elektronischen Geschäftsverkehr kommt ein Vertrag grundsätzlich nach den „normalen“ Regeln des BGB-Vertragsrechts zustande, nämlich durch Angebot und Annahme. D.h. Käufer und Verkäufer geben rechtsgeschäftliche Willenserklärungen mit dem Inhalt ab, dass sie sich vertraglich binden wollen. Diese Willenserklärungen können mündlich, schriftlich oder eben auch elektronisch - per E-Mail oder im Online-Shop - abgegeben werden. Auch über das Internet abgeschlossene Verträge sind deshalb rechtlich bindend.

  • Den Unternehmer/Verkäufer treffen bei Geschäften im elektronischen Geschäftsverkehr weitgehende Informationspflichten, u.a. betreffend die Identität des Unternehmers, die Vertragskonditionen, Kosten. Zudem hat der Unternehmer vor Vertragsabschluss angemessene, wirksame und zugängliche Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler erkennen und korrigieren kann, und ihn insoweit zu informieren. Auch hat der Unternehmer die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen und dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich etwaiger AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Die AGB müssen deutlich sichtbar auf der Internetseite platziert sein und der Käufer muss sie vor Vertragsabschluss lesen können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, werden die AGB im Zweifel nicht Vertragsbestandteil. Die Pflichten des Unternehmers/Verkäufers sind gesetzlich geregelt und sollten unbedingt beachtet werden, damit keine Abmahnungen, Schadensersatzansprüche oder andere rechtliche Folgen drohen.

  • Beim Vertragsabschluss per E-Mail kann es zum Streit darüber kommen, ob ein Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist und es muss unter Umständen nachgewiesen werden, dass die Willenserklärung der einen Partei der anderen Partei auch tatsächlich zugegangen ist. Als Nachweis kann bei einer E-Mail eine (elektronische) Empfangsbestätigung dienen. Liegt eine solche vor, spricht das dafür, dass der Absender die strittige Willenserklärung auch tatsächlich abgegeben hat. Bei bedeutenden Geschäftsabschlüssen kann es aber zu Dokumentationszwecken sinnvoll sein, den Vertragsabschluss zusätzlich schriftlich, per Fax oder per Brief zu bestätigen.

  • Der Käufer/Kunde, der sich bei einer Online-Bestellung vertippt oder versehentlich eine ungewollte Bestellung per E-Mail abschickt, kann seine "Willenserklärung" anfechten mit der Folge, dass der Vertrag nichtig ist. Die Anfechtung muss jedoch unverzüglich erfolgen, nachdem der Fehler erkannt wurde. Es ist daher zu empfehlen, in derartigen Fällen möglichst sofort per E-Mail auf den Fehler hinzuweisen.

  • Eine Besonderheit bei Rechtsgeschäften, die elektronisch abgeschlossen werden, ist ein gesetzlich vorgesehenes, zweiwöchiges Widerrufsrecht. Allerdings besteht dieses Widerrufsrecht nur dann, wenn der Anbieter „Unternehmer“ im Sinne des BGB ist, d.h. bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das Widerrufsrecht steht Ihnen also beim Kauf vom Händler zu; kaufen Sie hingegen von einer Privatperson, gibt es kein Widerrufsrecht.

  • Empfehlenswert ist es, darauf zu achten, wo der Verkäufer, mit dem Sie im Internet einen Vertrag abschließen wollen, seinen Sitz hat. Handelt es sich um einen ausländischen Anbieter, kommt es zu einem grenzüberschreitenden Vertrag und es ist fraglich, welches Recht im Streitfall Anwendung findet. Hier kann zum Beispiel eine schriftliche Rechtswahlvereinbarung Abhilfe schaffen. Andernfalls gilt in der Regel das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist und dies ist nach internationalem Privatrecht der Staat, in dem der Anbieter seinen Sitz hat.
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