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Verfassungsgerichtsurteil zum Delisting

16.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutsches Aktieninstitut e.V..

Das Deutsche Aktieninstitut begrüßt grundsätzlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting, sieht aber noch Klarstellungsbedarf.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Rückzug eines Unternehmens von der Börse erleichtert, weil es die Börsennotiz nicht dem Eigentumsgrundrecht unterstellt. „Wir brauchen mehr Unternehmen an der Börse“, kommentierte Franz-Josef Leven, Direktor des Aktieninstituts, die Entscheidung. „Der Gang an die Börse darf aber keine Einbahnstraße sein. Je flexibler die Unternehmen bleiben, desto attraktiver wird die Börsennotiz als Finanzierungsinstrument.“

Kritisch sieht das Aktieninstitut allerdings die Entscheidung dahingehend, dass die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Abfindungspflicht der Minderheitsaktionäre bestätigt wurde. Im Gegensatz zum Squeeze Out und anderen analog herangezogenen Regelungen liege beim Delisting oder Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr nicht notwendigerweise die Konstellation vor, dass ein dominierender Großaktionär die anderen Aktionäre „auskaufen“ wolle. Ebenso sei denkbar, dass mehrere Großaktionäre beschließen, das Unternehmen aus Kostengründen von der Börse zu nehmen. Wer in diesem Fall die Abfindung für die fehlende Börsennotiz zahlen solle, sei unklar. „Hier ist im Interesse der Rechtssicherheit der Aktionäre und Unternehmen eine weitere Klarstellung erforderlich, gegebenenfalls durch den Gesetzgeber“, so Leven.

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