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Urlaubszeit = Ferienjob-Zeit (Teil II)

20.07.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Volker Hartmann bewahrt Sie nachfolgend vor typischen Fallen bei der steuerlichen Behandlung von Ferien-Jobbern wie Schülern, Studenten und Praktikanten.

Teil I können Sie hier noch einmal nachlesen »


Beschäftigung von ehemaligen Schülern

Vorsicht ist insbesondere bei der Beschäftigung von ehemaligen Schülern nach deren Schulabschluss geboten. Wenn der Arbeitslohn die monatliche Grenze überschreitet, hängt die sozialversicherungsrechtliche Behandlung davon ab, ob der Schüler zu einem späteren Zeitpunkt studiert oder eine Berufsausbildung macht. Wie oben dargestellt liegt bei ehemaligen Schülern in der Zeit zwischen ihrem Schulabschluss und der Aufnahme eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums keine Berufsmäßigkeit vor, wobei eine Berufsmäßigkeit immer dann vorliegt, wenn der ehemalige Schülern in der Zeit zwischen Schulabschluss und Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses tätig wird.


Praxistipp

Daher ist es für den Arbeitgeber empfehlenswert, diese kritischen Punkte im Vorfeld des Beschäftigungsverhältnisses zu klären und den Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, entsprechende Veränderungen seiner persönlichen Situation unverzüglich anzuzeigen.

Wenn in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein geringfügig-geringfügiges bzw. geringfügig-kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Diese belaufen sich auf einen Anteil in Höhe von 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung und einen Anteil in Höhe von 13 % für die gesetzliche Krankenversicherung. Bitte beachten Sie, dass der Anteil für die gesetzliche Krankenversicherung nur dann zu entrichten ist, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Ist der Arbeitnehmer kein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann dieser Anteil entfallen. Der Anteil für die gesetzliche Rentenversicherung ist jedoch stets zu erbringen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Im Gegensatz zur pauschalen Lohnsteuer können die Pauschalbeiträge an die Sozialversicherung nicht an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden. Diese Beträge sind ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen.


Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

In steuerlicher Hinsicht wird der Arbeitslohn von Praktikanten genau so besteuert, wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Das bedeutet, dass der Arbeitslohn stets der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist, soweit keine allgemeine Steuerbefreiungsvorschrift (z.B. Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge) zur Anwendung kommt. Dabei kann der Arbeitslohn entweder individuell oder pauschal versteuert werden

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist zu differenzieren, ob es sich bei dem beschäftigten Studenten um einen Praktikanten oder einen Werkstudenten handelt. Bei der Beschäftigung eines Praktikanten gilt die Besonderheit, dass es sich bei einem vorgeschriebenen Praktikum, also einem Praktikum, das für den jeweiligen Studiengang vorgeschrieben ist, nicht um ein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vertreten hierbei die Auffassung, dass es sich bei einem Praktikum, das in der jeweiligen Berufsausbildungsordnung vorgeschrieben ist, um eine in den Betrieb verlagerte schulische Ausbildung und nicht um ein entgeltpflichtiges Arbeitsverhältnis handelt. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Student immatrikuliert ist, d.h. ordentlicher, an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschriebener Student ist. Es darf sich dabei nicht um ein zusätzliches oder um ein freiwilliges Praktikum handeln.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Werkstudenten um herkömmliche Arbeitnehmer. Bei einem Werkstudenten steht nicht die Berufsausbildung im Vordergrund, sondern die Bestreitung des Lebensunterhalts. daher kommen die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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