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Urlaubszeit = Ferienjob-Zeit (Teil I)

13.07.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die große Urlaubszeit hat angefangen und damit auch die Zeit, in der die Unternehmen in Deutschland wieder eine Vielzahl von Ferienjobbern beschäftigen. Unter diesen Ferienjobbern befinden sich traditionsgemäß auch eine Vielzahl von Schülern und Studenten. Volker Hartmann bewahrt Sie nachfolgend vor typischen Fallen bei der steuerlichen Behandlung solcher Ferienjobber.

Aus steuerlicher Sicht ist die Beschäftigung von Schülern und Studenten weitestgehend unproblematisch. Der gezahlte Arbeitslohn ist stets der Lohnversteuerung zu unterwerfen, es sei denn, es kommt eine Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht, z.B. Bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.


Individuelle oder pauschale Lohnversteuerung

Die Lohnversteuerung kann entweder individuell oder pauschal erfolgen.

Bei der individuellen Lohnversteuerung muss der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen, unabhängig davon, ob sich tatsächlich ein Lohnsteuerabzug ergibt.

Wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt, kann die Lohnversteuerung auch pauschal durchgeführt werden. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich danach, ob es sich um eine kurzfristiges oder um eine geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.


Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung im steuerlichen Sinne liegt nach Maßgabe von § 40a Absatz 1 EStG immer dann vor, wenn

  • der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder

  • die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.


Der Pauschsteuersatz beläuft sich bei kurzfristigen Beschäftigungen auf 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer. Der Arbeitgeber kann die pauschalen Steuerabzugsbeträge an den Arbeitnehmer weiterbelasten.

Die Pauschalversteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.


Geringfügige Beschäftigung

Lohnsteuerliche Behandlung
Bei einer geringfügigen Beschäftigung hängt die Höhe des Pauschalsteuersatzes davon ab, ob der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Erbringung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist.

Wenn der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Erbringung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist, beläuft sich der Pauschsteuersatz nach Maßgabe von § 40a Absatz 2 EStG auf 2 % einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (einheitliche Pauschsteuer).

Ist der Arbeitgeber hingegen nicht zur Erbringung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, erhöht sich der Pauschsteuersatz nach Maßgabe von § 40a Absatz 2a EStG auf 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer.

Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber die pauschalen Steuerabzugsbeträge an den Arbeitnehmer weiterbelasten.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis immer dann vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (geringfügig-geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) oder

  • die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (geringfügig-kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis). Eine geringfügig-kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt dabei 400 Euro im Monat übersteigt.



Berufsmäßigkeit

Eine Beschäftigung wird immer dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger liegt bei der Beschäftigung von

  • Hausfrauen
  • Rentnern
  • Schülern und
  • Studenten
  • ehemaligen Schülern in der Zeit zwischen ihrem Schulabschluss und der Aufnahme eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums

keine Berufsmäßigkeit vor. Berufsmäßigkeit liegt dagegen vor bei der Beschäftigung von

  • Arbeitslosen mit Leistungsbezug / Leistungsanspruch
  • Arbeitslosen ohne Leistungsbezug / Leistungsanspruch
  • Hartz IV-Empfängern
  • Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub
  • Arbeitnehmern im unbezahlten Urlaub
  • Wehr- und Zivildienstleistenden während der Dauer ihrer gesetzlichen Dienstpflicht
  • ehemaligen Schülern in der Zeit zwischen ihrem Schulabschluss und der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses


Soweit der monatliche Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro nicht übersteigt, liegt eine geringfügige Beschäftigung auch dann vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird. Übersteigt der Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze, handelt es sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Die Fortsetzung dieses Artikels erhalten Sie in der nächsten Newsletter-Ausgabe.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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