05.03.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Top-Immobilien GmbH.
Das kann einen Anspruch auf eine weitere Zahlung der Miete oder sogar Schadenersatz wegen der Verhinderung zur Neuvermietung bedeuten.
Nun gab es aber jüngst ein Gerichtsurteil, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine „Bagatellgrenze“ anzunehmen wäre. Das bedeutet, wenn die zurückgelassenen Sachen nur wenig Raum einnehmen und die Beseitigung einen unerheblichen Aufwand an Mühe, Transport und Kosten erfordert, gilt das als bloße Schlechterfüllung, aber ein Unterschreiten dieser Bagatellgrenze entlässt den Mieter von der Verpflichtung zur Beräumung der Sachen aus der Eigentumswohnung. Dass diese Grenze tatsächlich erreicht wird, muss der Mieter allerdings selbst nachweisen.
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