26.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hanno Musielack.
Bekanntermaßen hat der Gesetzgeber mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts zum einen die Führung der Beschlusssammlung, als neue Verpflichtung, dem Verwalter auferlegt und zum anderen Verstöße gegen diese Verpflichtung ausdrücklich als wichtigen Grund für die Abwahl des Verwalters bewertet, § 24 Abs. 7 S. 7. WEG.
Die Beschlusssammlung ist ordnungsgemäß, vollständig und vor allen Dingen zeitnah zu führen.
Der BGH musste sich damit befassen, ob ein einzelner Eigentümer gegen die Mehrheit der Eigentümer die Abberufung des Verwalters verlangen kann, weil dieser unstreitig die Beschlusssammlung nicht vollständig und im übrigen mit Verzögerung nachgeführt hat.
Der BGH kam in seiner Entscheidung vom 10.02.12 (V ZR 105/11, veröffentlicht ZWE 2012, 221 ff.) zu dem Ergebnis, dass nur das Vorliegen eines einzelnen wichtigen Grundes, wie hier, die Abberufung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit der Eigentümer nicht begründen kann und ein einzelner Eigentümer dies deshalb auch nicht gerichtlich verlangen kann.
Die Gemeinschaft habe nämlich einen Beurteilungsspielraum und der sei erst dann überschritten, wenn vor dem Hintergrund massiver Pflichtverletzungen aus objektiver Sicht eine Ablehnung der Abberufung nicht mehr vertretbar sei.
Eine Abberufungsschwalbe macht noch keinen Sommer.
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