03.03.2025 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Ob Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt: Wer verpflichtet ist, eine andere Person finanziell zu unterstützen, kann auf eine steuerliche Entlastung hoffen. Jedenfalls wenn man eine Steuererklärung abgibt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Eine davon ist neu: Unterhaltszahlungen in bar werden vom Finanzamt nicht mehr anerkannt. Bis Ende 2024 konnten Barzahlungen unter Umständen noch von der Steuer abgesetzt werden.
Mit Beginn des Jahres 2025 aber gilt: Um Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen, müssen diese per Überweisung von einem Bankkonto gezahlt worden sein. Und die Überweisung des Unterhalts muss auf das Konto des Unterhaltsempfängers beziehungsweise der Unterhaltsempfängerin gehen.
Wichtig: Eine Ausnahme bilden Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt. Da in solchen Fällen kein Geld per Überweisung fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Beispiel: Jemand besitzt eine Wohnung oder ein Haus und lässt den getrenntlebenden Partner oder die getrenntlebende Partnerin darin mietfrei wohnen.
Ehegattenunterhalt ist der Oberbegriff für Unterhaltszahlungen an Ex-Partner oder Ex-Partnerinnen. Das kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt. Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Dafür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen.
Trägt man die Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen ein, richtet sich der maximal absetzbare Betrag nach der jeweiligen Höhe des Grundfreibetrags. Dieser liegt für 2025 bei 12.096 Euro. Für die Steuerklärung 2024 gilt der Grundfreibetrag des vergangenen Jahres – dieser lag bei 11.784 Euro.
Gut zu wissen: Normalerweise errechnet das Finanzamt bei den außergewöhnlichen Belastungen zunächst eine persönliche Belastungsgrenze und erkennt nur die Kosten an, die über dieser Grenze liegen. Bei Unterhaltszahlungen ist das jedoch nicht der Fall.
Will man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 Euro von der Steuer absetzen. Allerdings müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsempfänger oder die Unterhaltsempfängerin stimmt der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der Anlage U der Steuererklärung zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte an.
Nun müssen „Sonstige Einkünfte“ natürlich versteuert werden – und da kommt der sogenannte Nachteilsausgleich zum Zug. Das bedeutet, dass Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile, die Unterhaltsberechtigten durch das Versteuern entstehen, ausgleichen müssen. Somit lohnt sich dieses sogenannte Realsplitting nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger beziehungsweise bei der Empfängerin des Unterhalts.
Übrigens: Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich berücksichtigt werden. Sie erhöhen den abziehbaren Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen oder können unter bestimmten Voraussetzungen von Unterhaltszahlenden als eigene Sonderausgaben abgezogen werden.
Unterhaltszahlungen für ein Kind können nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Zwar endet beides grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.
Ist der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag jedoch erloschen und es besteht dennoch eine Unterhaltsverpflichtung, lassen sich die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Bis zur Höhe des für das jeweilige Steuerjahr geltenden Grundfreibetrags ist das möglich. Auch hier können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusätzlich berücksichtigt werden.
Wichtig: Es ist unerheblich, wer Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Entscheidend ist lediglich, ob ein Anspruch besteht. Ist das der Fall, kann Kindesunterhalt grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Bild: Tatiana Syrikova (Pexels, Pexels Lizenz)
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