27.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Versperrt ein Nachbar entgegen eines eingetragenen Rechtes einem anderen den direkten Weg zur Mülltonnenanlage, kann darin noch kein Grund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden. So waren beispielsweise die Eigentümer eines Wohnhauses durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit berechtigt, das Grundstück ihres Nachbarn zu betreten, um auf kurzem Weg zu einer sich dort befindenden Mülltonnenanlage zu gelangen.
Eines Tages errichtete der Nachbar einen Zaun mit einer Tür zwischen den Grundstücken und schloss die Tür ab. Somit stand nur noch ein deutlich länger und beschwerlicher Weg zu den Mülltonnen zur Verfügung. Die Betroffenen verlangten im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Öffnung des alten Weges. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein muss, die es unzumutbar erscheinen lassen, zunächst den normalen Klageweg zu beschreiten, erklären ARAG Experten. Da im vorliegenden Fall die Mülltonnenanlage grundsätzlich noch erreichbar war lagen so wesentliche Nachteile, dass im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden werden müsste, nicht vor (AG München, 133 C 2128/12).
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