23.06.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Schutt, Waetke Rechtsanwälte.
Immerhin 42 % der Befragten erklärten, dass Sie die Erklärungen „selten“ lesen würden. Weitere 16 % sagen, dass sie die Datenschutzerklärungen oft lesen würden und 11 % lesen sie sogar immer.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt sagt dazu:
„Angesichts der aufgrund gesetzlicher Vorgaben und tatsächlicher Zwänge meist sehr umfangreichen und oft auch schwer verständlichen Texte ist dieses Ergebnis zumindest nicht überraschend. Von den 31 %, die gar keine Erklärungen lesen, haben immerhin 11 % die Meinung geäußert, sie würden gar keine datenschutzrelevanten Dienste nutzen. Das wiederum dürfte aber in vielen Fällen eine falsche Einschätzung sein. Immerhin ist bereits die Erfassung der IP-Adresse des Nutzers eine datenschutzrelevante Handlung, da die IP-Adresse – zumindest mithilfe des Providers – zusammen mit Datum und Uhrzeit auf den Anschlussinhaber zurückgeführt werden kann. So betrachtet gibt es eigentlich keine Website die datenschutzrechtlich völlig neutral wäre.
Das Erfordernis der Information des Nutzers durch den Webseitenbetreiber ergibt sich aus § 13 TMG. Die Informationen sind dabei vor allem transparent, das heißt verständlich und nachvollziehbar zur Verfügung zu stellen. Bei bloßem Durchlesen muss man wissen, welche Daten zu welchem Zwecke erhoben und gespeichert werden. Vor diesem Hintergrund dürften sich viele dieser Erklärungen in einem Graubereich befinden. Letztlich ist bei der Frage der Wirksamkeit einer solchen Erklärung eine Abwägung zwischen den rechtlichen Anforderungen sowie der Pflicht zur korrekten und vollständigen Information und der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Textes für einen durchschnittlichen Internetnutzer vorzunehmen.“
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