31.03.2015 — Hanno Musielack. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Verwaltungsgerichtshof München befasste sich in einem Beschluss vom 29.09.2014 u.a. mit der Fragestellung, inwieweit die Inanspruchnahme der Gesamtgemeinschaft für Anordnungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung (Legionellenbefall) verantwortlich sei. Das Landratsamt ordnete mittels eines Bescheides diverse Maßnahmen nach der Trinkwasserverordnung an, um dem Legionellenbefall entgegenzutreten. Die Anordnung erging gegenüber der Gesamtgemeinschaft zu Händen des Verwalters.
Die Gemeinschaft wehrte sich gegen diesen Bescheid u.a. damit, nicht zuständig zu sein. Insbesondere könne die Gemeinschaft nicht hinsichtlich der Trinkwasserinstallationen und Armaturen im Bereich der Wohnungen, mithin des Sondereigentums, verantwortlich gemacht werden. Dies sah der Verwaltungsgerichtshof München anders. Er begründete dies damit, dass die Trinkwasserverordnung auf die Gesamtheit der Wasserversorgungsanlage abstelle, die bis hin zum Punkt der Entnahme von Trinkwasser, d.h. den Zapfstellen in der Wohnung, reiche.
Die Trinkwasserverordnung unterscheide nicht zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum. Die Gemeinschaft übe gemeinschaftsbezogene Rechte ob der Wohnungsinhaber aus und schließlich könne die Gemeinschaft auch Beschlüsse fassen, die auch die Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile erfassten. Zumindest könne die Gemeinschaft auf die Sondereigentümer einwirken, entsprechende Armaturen- und Leitungen den Anforderungen der Trinkwasserverordnung gemäß zu betreiben.
Der Verwalter wird leider nicht damit punkten können, für die Rohrleitungen im Sondereigentum und deren dortigen Armaturen nicht verantwortlich zu sein, er muss über Gemeinschaftsbeschlüsse ggf. auf die Einzeleigentümer einwirken und, wie der Verwaltungsgerichtshof weiter schreibt, ggf. beschließen, dass Sondereigentümer abgekoppelt werden, wenn sie den Anforderungen nicht nachkommen! (vergl. VGH München in ZMR 2015, 171 ff).
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