22.07.2014 — Anja Laß. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Denn es gibt durchaus Ausnahmeregelungen, die es einem Mieter trotz Verbotsklausel im Mietvertrag gestatten, ein Haustier zu halten. Im konkreten Fall nahm eine Mieterin ihren Lebensgefährten und dessen Kind bei sich in der Wohnung auf. Obwohl im Mietvertrag verzeichnet wurde, dass die Haltung von Haustieren untersagt sei, zog auch gleich die Katze des Kindes mit in die Wohnung ein.
Wie zu erwarten war, verlangte der Vermieter, dass die Katze aus der Wohnung zu entfernen sei, denn schließlich vereinbare man Mietverträge mit entsprechenden Verbotsklauseln ja nicht zum Spaß. Der Fall landete vor Gericht, da sich die Mieterin weigerte, das Tier herzugeben.
Zugunsten der Katze sprach in diesem Fall ein ärztliches Attest. Da nämlich das Kind an einer psychischen Erkrankung litt, wurde die Katze als Therapiepartner angeschafft.
Ganz à la „der Zweck heiligt die Mittel“ gab das Amtsgericht der Mieterin Recht und die Katze durfte bleiben. Denn trotz eindeutiger Verbotsklausel im Mietvertrag ist es gemeinhin anerkannt, dass Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen, wenn ihre Halter aus gesundheitlichen Gründen auf sie angewiesen sind.
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