30.01.2017 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält beschränkende Bestimmungen für das Direktmarketing. Insbesondere E-Mail und werbliche Telefonanrufe sind streng reglementiert. Wollen Händler per Telefonanruf bei Verbrauchern werben, benötigen sie eine wirksame, vorherige ausdrückliche Einwilligung. Fehlt diese Einwilligung, ist der Anruf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig. Wird ein Anruf also unzulässig, wenn bei einem Anruf in einen Haushalt nicht die Person den Hörer abnimmt, von der die Einwilligung stammt?
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Karlsruhe zu beschäftigen (Urt. v. 17.11.2016, Az. 15 O 75/16). Im entschiedenen Fall wollte ein Stromanbieter eine Kundin erreichen, die nach Angaben des Unternehmens eine Werbeanruf-Einwilligung bei einem Online-Gewinnspiel erteilt haben soll. Der Konkurrent des Anbieters warf diesem nun vor, stattdessen mit dem Ehemann zu Werbezwecken telefoniert zu haben, indem man mit ihm über einen möglichen Stromanbieterwechsel sprach.
Wie häufig handelte es sich um einen Mehrpersonenhaushalt, bei dem mehrere Personen den einzigen Telefonanschluss nutzen. Grundsätzlich ist eigentlich ein Telefonanruf nach Ansicht des Gerichts mit Blick auf die betroffene Person unzulässig, wenn er von einer Person entgegengenommen wird, die nicht eingewilligt hat.
Das würde aber Einwilligungen ad absurdum führen. Daher ist nach Ansicht des Gerichts das Anrufverbot ohne Einwilligung dahingehend auszulegen, dass der werbende Anrufer nicht schon durch den Anruf selbst gegen das Gesetz verstößt. Ein Verstoß soll erst vorliegen, wenn der Anrufer nicht sofort klarstellt, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt hat. Der Anrufer rutscht aber sofort in den verbotenen Bereich, wenn er die Gelegenheit zur Bewerbung der Person nutzt, die den Anruf entgegennimmt (so auch OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009 – Az. 6 U 1/09).
Im zu entscheidenden Fall wurde das Gespräch mit werblichen Inhalt mit dem Ehemann geführt. Der hatte aber keine Einwilligung erteilt. Die behauptete Einwilligung im Hinblick auf das Gewinnspiel war unerheblich. Der konkrete Anruf war damit unzulässig.
Verteidigen konnte sich der Beklagte des Verfahrens auch nicht damit, dass nicht er selbst, sondern ein Dienstleister bzw. dessen Call Center angerufen hatte. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zu Gute kommt, soll sich bei seiner Haftung nämlich nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können.
Dabei ist es nach Ansicht der Richter des LG Karlsruhe unerheblich, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber bei dem Dienstleister gesichert hat, sondern es komme darauf an, welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.
Liegt eine wirksame Einwilligung vor, einen Werbeanruf über eine bestimmte Telefonnummer zu tätigen, ist der Anruf selbst zulässig. Der Werbende muss sich dann aber unmittelbar mit der Person verbinden lassen, die die Zustimmung erteilt hat. Werbende Unternehmen sollten klare Anweisungen dahingehend erhalten. Die Gesprächsleitfäden müssen entwickelt und abgenommen werden, damit ein Verstoß vermieden wird. Kommt es allerdings zum Verstoß, bleibt es bei der Haftung für Beauftragte. Maßnahmen können sich aber im Bußgeldbereich bezahlt machen. Behörden wie die Bundesnetzagentur können nämlich auch empfindlich hohe Bußgelder im fünfstelligen auferlegen, wenn ohne Einwilligung telefoniert wird.
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