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Teil-Selbstanzeige künftig nicht mehr möglich

01.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Presse Anzeiger.

Bundestag und Bundesrat wollen Regelungen zur Selbstanzeige verschärfen

Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) erarbeitet. Der Entwurf wurde am 08.12.2010 im Kabinett beraten. Bundestag und Bundesrat sollen im 1. Quartal 2011 über den Gesetzentwurf befinden. Die Regelungen zur Selbstanzeige sollen hiernach verschärft werden.

"Insbesondere soll bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintreten, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten zutreffend nachträglich erklärt werden. Das bedeutet, dass aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt bzw. sämtliche unrichtigen Angaben vollumfänglich berichtigt werden müssen. Damit ist eine Teil-Selbstanzeige nicht mehr möglich, bzw. nicht mehr zulässig, womit die Bundesregierung über die Reichweite der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2010 hinaus­gegangen ist. Für Betriebsprüfungen gilt, dass die Sperrwirkung hinsichtlich der Straffreiheit bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eintritt. Bisher galt, dass eine Selbstanzeige noch möglich war, selbst wenn der Betriebsprüfer bereits im Hause war, aber noch nicht mit der Prüfung begonnen hatte", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Ein Reuegeld, wie vom Bundesrat in Ergänzung zum Jahressteuergesetz 2010 vorgeschlagen (5 Prozent des Hinterziehungsbetrages) sieht der Entwurf des Gesetzes nicht vor. Bei Selbstanzeigen, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen, tritt die Straffreiheit nur noch ein, wenn mit der Selbstanzeige alle unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben für die Zeiträume vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden und die hinterzogenen Steuern entrichtet worden sind.

Quelle: Presse-Anzeiger
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