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Dashöfer

Tatsächlich eine bauliche Veränderung?

06.08.2013  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Anbringen eines Wärmeverbundsystems auf der gemeinschaftlichen Fassade als Mehrheitsbeschluss

In einer Gemeinschaft wurde mehrheitlich beschlossen, ein Wärmeverbundsystem aufzubringen. Hintergrund war, dass ursprünglich in der Baubeschreibung eine solche vorgesehen war, allerdings nicht durch den Bauträger zum damaligen Errichtungszeitpunkt angebracht worden war.

Dies holten die Eigentümer nunmehr selbst nach und genehmigten dies mehrheitlich. Der Beschluss wurde angefochten, unter anderem mit dem Argument, es handele sich um eine bauliche Veränderung, da damit eine optische Veränderung der Fassade verbunden sei. Das Landgericht Dessau entschied am 19.07.12, dass zwar eine bauliche Veränderung vorliege, hier aber ein erstmalig ordnungsgemäßer Bauzustand hergestellt werde, denn die vorgesehene Wärmedämmung hätte schon damals zum Bauzeitpunkt aufgebracht werden müssen (LG Dessau-Rosslau in NZM 2013, 430).

Fazit für den Verwalter:

Wieder einmal bestätigt ein Gericht den Anspruch der Eigentümer auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes durch Mehrheitsbeschluss, diesmal auch unter den Umständen einer damit verbundenen baulichen Veränderung.

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