11.10.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei Erwerb, Bebauung, Verwaltung und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken.
Zum eintägigen Praxis-Seminar »Wenn Sie vor Ihre Haustür treten, was können Sie dann in einem Umkreis von 165 m erreichen? Eine Bäckerei? Einen Kiosk? Eine U-Bahn oder Bushaltestelle?
Oder ergeht es Ihnen wie einer Mieterin aus Berlin, deren Weg zu den Mülltonnen genau 165 m lang ist und an einer öffentlichen Straße vorbeiführt?
Ihr Weg zum Müllplatz betrug erst 85 m und verdoppelte sich schließlich fast, weil die Vermieterin sich mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, auf dem sich dieser erste Müllplatz befand, nicht über eine Zahlung zur Weiternutzung des Müllplatzes einigen konnte.
Der neue Müllentsorgungsplatz befand sich nicht nur weiter weg, sondern der Weg führte auch – im Gegensatz zum alten Müllplatz – an einer öffentlichen Straße entlang. Zwar gab es einen Weg, der nicht direkt an einer öffentlichen Straße entlang führte, dafür musste sie allerdings eine Strecke von ca. 235 m zurücklegen.
Mal eben kurz in bequemen Klamotten den Müll raus bringen, gehörte für die Mieterin also der Vergangenheit an. Diese empfand das als unzumutbar und minderte die Miete um 5 %, wogegen die Vermieterin vor Gericht zog. Sie forderte von ihrer Mieterin die ihr entgangenen Mietzahlungen zuzüglich Zinsen ein.
Das Amtsgericht Köpenick (Az.: 6 C 258/12) entschied in seinem Urteil vom 28.11.2012, dass eine Mietminderung aufgrund des erheblich längeren Weges durchaus berechtigt gewesen sei. Dies stelle einen Mietmangel dar, der seitens der Vermieterin nicht durch eine Verringerung der Entleerungskosten aufgewogen worden war.
Allerdings sieht das Amtsgericht nur eine Mietminderung von 2,5 % der Bruttomiete für angemessen, nicht jedoch von 5 %. Folglich musste die Mieterin der Vermieterin den entsprechenden Betrag zurückzahlen. Auch ihre Mängelbeseitigungsklage scheiterte. Denn zur Weiternutzung des alten Müllplatzes müsste die Vermieterin 10.000 Euro an den Eigentümer des Nachbargrundstücks zahlen. Dies stünde dem Gericht zufolge in einem klaren Missverhältnis zu dem Interesse der Beklagten, ein paar Meter einsparen zu können.
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