17.03.2025 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Und wer den Frühling eher mit Heuschnupfen verbindet, kann unter Umständen auch etwas absetzen. Wie das geht, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Rund 36 Millionen Menschen in Deutschland verfügen über einen Garten. Nimmt man noch Terrassen und Balkone dazu, kommt man auf einen Anteil von 79 Prozent aller Deutschen, die mindestens eine Variante davon zur Verfügung haben. Das zeigen die Zahlen von „Tausende Gärten – Tausende Arten“, einem durch das Bundesprogramm Biologische Vielfalt geförderten Projekt. Und wenn der Frühling ins Land zieht, werden viele Gärten wieder auf Vordermann gebracht. Gute Nachricht: Einen Teil der Kosten, die dafür anfallen, kann man unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen.
Wer sich von einem Profi beispielsweise den Garten neugestalten, eine Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof pflastern lässt, kann bis zu 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten als Handwerkerleistung steuerlich geltend machen. Und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass man das zum Grundstück gehörende Haus selbst bewohnt. Zudem muss eine Rechnung vorliegen, die unbar beglichen wurde, also per Überweisung oder per Lastschrifteinzug. Berücksichtigt werden Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrkosten sowie Verbrauchsmittel. Materialkosten sind hingegen nicht absetzbar.
Ausnahme: Wurde für eine Maßnahme bereits eine öffentliche Förderung in Form von zinsverbilligten KfW-Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen in Anspruch genommen, können die Ausgaben in der Steuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden.
Ist ein Garten erst einmal angelegt, will er natürlich gepflegt werden. Auch dafür kann es eine steuerliche Entlastung geben: Wenn man beispielsweise fürs Rasenmähen, Unkrautjäten und Heckenschneiden jemanden anheuert, lassen sich diese Kosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent an den Arbeitskosten – in diesem Fall sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
Haushaltsnahe Dienstleistungen erkennt das Finanzamt ebenso wie Handwerkerleistungen nur mit Rechnung und unbarer Bezahlung an. Und auch hier lassen sich keine Materialkosten steuerlich geltend machen. Deshalb müssen auf der Rechnung die Arbeitskosten – dazu gehören auch Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel – gesondert ermittelt werden können oder getrennt von den Materialkosten aufgeführt werden.
Ein weiterer Klassiker ist der Frühjahrsputz in den heimischen vier Wänden. Auch da kann steuerlich was drin sein, und zwar nicht nur im Frühling: Wer sich Hilfe von Profis holt, um zum Beispiel Fenster putzen, Gardinen waschen oder Teppiche reinigen zu lassen, kann einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier gilt: Barzahlungen und Zahlungen ohne vorhandene Rechnung erkennt das Finanzamt nicht an.
Wichtig: Die Dienstleistung muss im eigenen Haushalt erbracht werden. Wird beispielweise der Teppich zur Reinigung gebracht, können die damit verbundenen Arbeitskosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Blüht im Frühling die Natur auf, sind davon nicht alle Menschen uneingeschränkt begeistert – Stichwort Heuschnupfen, der Dauerbrenner unter den Allergien. Immerhin gibt es Medikamente und Therapien, mit denen sich allergische Beschwerden zumindest reduzieren lassen. Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel, die Ärztinnen und Ärzte oder Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker verordnen und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert jedoch nur „unmittelbare Krankheitskosten“: Das sind Ausgaben für die Heilung oder Linderung einer Krankheit, aber nicht für deren Vorbeugung.
Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze kann sich steuermindernd auswirken.
Bild: Maria Tyutina (Pexels, Pexels Lizenz)
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