19.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
In einer Großfamilie von anno dazumal konnten zahlreiche Betreuungsprobleme einfach gelöst werden: Die Oma passte auf die Enkel auf und wurde später im Alter von den eigenen Kindern gepflegt. Doch hat die Großfamilie längst ausgedient: Heute kommen Kinder in Kindertagesstätten und die Oma landet im Altersheim - ganz zwangsläufig, weil es sich anders mit dem Beruf nicht vereinbaren lässt. Eine teure und traurige Alternative. Das soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers ändern: Das Argument, dass sich die Betreuung älterer Familienangehöriger nicht mit der Arbeit vereinbaren lässt, will er nicht mehr gelten lassen. So wurden mit dem Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom vergangenen Winter Regelungen zur sog. Familienpflegezeit getroffen, wodurch die bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege gewährleistet werden soll.
„Arbeitnehmer haben nach diesem Gesetz das Recht, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, sofern die Pflege von Familienangehörigen erforderlich wird“, erläutert Steuerberater Jochen Kirsammer von Ebner Stolz Mönning Bachem. Während dieser Familienpflegezeit wird ihr Gehalt in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem Gehalt, das sich aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt, aufgestockt - sog. Entgeltaufstockung. „Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später, wenn sie wieder voll arbeiten, weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis sie das „negative Wertguthaben“ wieder reingearbeitet haben“, erklärt Kirsammer.
So weit, so gut. Doch wie der Fiskus dieses Konstrukt steuerlich behandeln soll, war bislang völlig offen. Nun hat sich das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 23.5.2012 (Az. IV C 5 - S 1901/11/10005) mit den lohnsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Familienpflegezeit auseinandergesetzt.
Danach liegt während der Familienpflegezeit ein Zufluss von Arbeitslohn vor, der sich aus dem verringerten regulären Arbeitsentgelt und der Entgeltaufstockung zusammensetzt und versteuert werden muss. In der Nachpflegephase, in der der Arbeitnehmer wieder voll arbeitet, versteuert er weiterhin nur das reduzierte Arbeitsentgelt. Mit dem anderen Teil wird das negative Wertguthaben ausgeglichen. „Das Vorteilhafte daran ist“, so Kirsammer, „dass der Ausgleich dieses negativen Wertguthabens keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellt und demzufolge auch keiner Besteuerung unterliegt.“ Sofern der vollständige Ausgleich des negativen Wertguthabens, etwa wegen arbeitgeberseitiger Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses unterbleibt, liegt kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsforderung vor. An diesen Regelungen zeigt sich, dass die Finanzverwaltung ein Einsehen mit Familien hat, die sich für die Pflege ihrer Angehörigen zu Hause entscheiden.
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