27.12.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Der Grundfreibetrag, also das so genannte steuerfreie Existenzminimum, wird abermals in 2017 angehoben. Im Vergleich zu 2016 steigt der Grundfreibetrags um 168 Euro auf 8.820 Euro. Für 2018 ist ebenfalls eine Steigerung angedacht und zwar um weitere 180 Euro auf dann 9.000 Euro.Seit diesem Jahr gilt zudem, dass alle neu seit 2016 beantragten Freibeträge für zwei Jahre gültig sind. Verändern sich innerhalb der zwei Jahre die Voraussetzungen für den Freibetrag, so ist trotzdem eine Änderung nötig. Auch die Beantragung der Steuerklasse IV plus Faktor, die vor allem Eheleute mit etwa gleichem Gehalt betrifft, gilt seit 2016 immer für zwei Jahre.
Den steigenden Ausgaben von Familien geschuldet, wird das monatliche einkommensabhängige Kindergeld um jeweils zwei Euro in den Jahren 2017 und 2018 pro Kind erhöht. Konkret in Zahlen ausgedrückt heißt das: für das 1. und 2. Kind steigt der Betrag auf 192 Euro in 2017 und auf 194 Euro in 2018. Für das 3. Kind erhöht sich das Kindergeld auf 198 Euro in 2017 bzw. auf 200 Euro im Jahr 2018. Für das vierte und jedes weitere Kind steigt der Betrag auf 223 Euro (2017) bzw. auf 225 Euro (2018).
Im gleichen Zug wird der Kinderfreibetrag in 2017 um 108 Euro auf 4.716 Euro aufgestockt. Für 2018 ist eine weitere Erhöhung um 72 Euro auf 4.788 Euro vorgesehen. Je Elternteil wären das 2.358 Euro (2017) bzw. 2.394 Euro (2018).
Ein halbes Jahr nach der letzten Steigerung erhöht sich ab 1. Januar 2017 der Kinderzuschlag um 10 Euro auf 170 Euro monatlich. „Der Kinderzuschlag kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden, wenn das Elterneinkommen zwar zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes reicht, jedoch nicht für den der Kinder“, erklärt Steffi Müller, Präsidentin der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen. Jedoch gelten für die Gewährung des Kinderzuschlags bestimmte Bedingungen. Dazu Steffi Müller: „Es wird ausgezahlt, wenn die Kinder unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind sowie bei ihren Eltern wohnen. Zudem darf das Einkommen der Eltern eine gewisse Höhe nicht übersteigen.“ Außerdem weist Müller nochmals darauf hin, dass Eltern, die Kindergeld beziehen, in 2016 die steuerliche Identifikationsnummer für jedes Kind an die Familienkasse melden mussten. Bei Neuanträgen kann die Angabe gleich auf dem Antragsformular erfolgen.
Auch unterhaltspflichtige Steuerzahler profitieren 2017 von einem höheren Freibetrag gemäß § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags. Somit steigt dieser um 168 Euro auf 8.820 Euro in 2017 und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro im Jahr 2018. „Sonderregelungen gelten, wenn zum Beispiel das Kind von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge erhält, die einen Betrag von 624 Euro jährlich übersteigen“, erklärt Steuerberaterin Steffi Müller. „Wie bisher werden diese dann vom Unterstützungshöchstbetrag abgezogen.“
Gute Nachrichten gibt es auch für alle Verfechter und Nutzer von Elektromobilität. Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität ist die bisher geltende fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung für erstmals zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 zugelassene E-Autos auf zehn Jahre verdoppelt worden. Auch aus steuerlicher Sicht interessant: Das Aufladen privater Elektro- und Hybridfahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers ist künftig steuerfrei. Gleiches gilt auch für zulassungspflichtige Elektrofahrräder. Bisher wurden derartige Vorgänge in aller Regel als geldwerter Vorteil eingestuft und waren folglich steuerpflichtig.
Wer im kommenden Jahr berufsbedingt umziehen muss, der sollte das erst ab dem 1. Februar 2017 planen. Ab dann lassen sich nämlich höhere Umzugskosten steuerlich absetzen – für Einzelpersonen erhöht sich die Summe um 18 Euro auf 764 Euro. Für Paare verdoppelt sich der Betrag auf 1.528 Euro. Für Kinder kann künftig ein Betrag von 337 Euro steuermindernd angesetzt werden.
Manch ein Steuerzahler kennt das: Übers Jahr wurden gute Leistungen erbracht, der Chef will diese durch eine Lohn- oder Gehaltssteigerung honorieren und am Ende ist trotzdem weniger im Geldbeutel. Denn schon eine geringe Einkommenserhöhung kann einen höheren Steuersatz bewirken. Dieser kann – unter Berücksichtigung der Inflation – zu einem geringeren verfügbaren Einkommen führen, als das vor der Erhöhung der Fall war. „Kalte Progression“ wird dieser Effekt genannt. Um diese für die Steuerzahler auszugleichen, plant der Gesetzgeber eine Verschiebung der Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 von 0,73 Prozent und in 2018 um 1,65 Prozent nach rechts.
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