04.03.2014 — Anja Laß. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Da der Winter sich ja leider dieses Jahr schon recht frühzeitig zurückgezogen hat, rückt ein Ereignis nun immer näher: der alljährliche - doch nicht von jedem euphorisch gefeierte - Frühjahrsputz.
Da heißt es also Gummihandschuhe mit einem energischen Zipp angezogen, mit Staubwedel und Putzlappen bewaffnet, hoch motiviert an die Arbeit und hinein bis in die hinterste Ecke.
Mitunter kann man sich schon wundern, was da zu Tage gefördert wird. Andererseits ist es gelegentlich auch etwas erschreckend, wenn man den Berg an Dingen sieht, die man nun endlich ausmistet. Umso schöner, wenn alles festgezurrt ab in die Mülltonne kann, Deckel zu und Sorgen los.
Eigentliches Problem wäre hier beispielsweise nur, dass die Mülltonne zu klein ist. Aber es gibt da auch ein Problem ganz anderer Art: Die Mülltonne ist einfach zu weit weg. Wer will schon seine Müllsäcke so weit schleppen?
Das fragte sich auch die Mieterin einer Wohnung, deren Mülltonne 165m von der Hauseingangstür entfernt aufgestellt war. Für sie eine unzumutbare Entfernung und Grund genug, die Miete zu kürzen.
Die Vermieterin akzeptierte die Minderung nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Doch das Amtsgericht gab der Mieterin Recht. Die Lage des Müllplatzes habe einen Mangel dargestellt. Dieser Mangel habe eine Minderung von 2,5 % der Gesamtmiete gerechtfertigt.
Wer den Frühjahrsputz also gleich mit seinem Neujahrsvorsatz, mehr Sport zu treiben, verbinden möchte, dem sei es selbstredend freigestellt, auch mit großem Müllbeutel joggen zu gehen. Alle anderen wären für diese Sportstunde entschuldigt.
Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 28.11.2012
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