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Social Media am Arbeitsplatz

01.10.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V..

Obwohl eine relative Mehrheit von 28 Prozent der untersuchten Unternehmen ihren Mitarbeitern während der Arbeitszeit uneingeschränkten Zugang zu Social Media gewährt, zeigt sich insgesamt ein sehr heterogenes Bild. Zu diesem Ergebnis kommt eine Kurzumfrage der Deutschen Gesellschaft für Personalführung e. V. (DGFP). An der Online-Befragung Ende März 2012 haben sich 202 Personalmanager beteiligt.

Fast genauso viele Unternehmen (26 Prozent) untersagen die private Nutzung, 12 Prozent setzen zeitliche Grenzen, 10 Prozent gestatten nur bestimmten Mitarbeitergruppen die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz. Weitere 7 Prozent beschränken den Zugang auf ausgewählte Dienste, 9 Prozent sperren alle Social Media Dienste und immerhin 15 Prozent der Unternehmen haben diesbezüglich noch keine Entscheidung getroffen.

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Bild: stummi123/ pixelio.de
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Wenn nur bestimmte Mitarbeitergruppen Social Media während ihrer Arbeitszeit nutzen dürfen, sind das vorwiegend Beschäftigte aus den Bereichen Marketing, Vertrieb und HR. In den Fällen, in denen nur bestimmte Social Media Dienste am Arbeitsplatz genutzt werden dürfen, fällt die Wahl hauptsächlich auf XING und LinkedIn, also auf Professional Networks.

Zwei von drei befragten Personalmanagern sagen voraus, dass es in ihren Unternehmen keine auf Social Media bezogenen Weiterbildungsangebote geben wird. Solche Angebote gibt es aktuell auch lediglich in 15 Prozent der untersuchten Unternehmen. Social Media Guideli-nes sind im Vergleich dazu schon weiter verbreitet: Bereits jedes dritte Unternehmen verfügt über Regeln für den betrieblichen Umgang mit Social Media und ein weiteres Drittel plant konkret deren Einführung. In absehbarer Zeit werden also die Unternehmen, die keine Guideline anbieten, in der Minderheit sein.

Arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Social Media wurden bisher nur in je-dem zehnten Unternehmen ergriffen. Dabei ging es vornehmlich um unzulässige Äußerungen eines Mitarbeiters oder um eine (übermäßige) private Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit.

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