26.11.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn ein Prozess ins Geld geht, ist es verlockend, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Doch hier gilt: Wer Rücklagen hat, muss zuerst diese verwenden, anstatt nach der öffentlichen Hand zu greifen. Dazu zählt auch die Belastung von Grundvermögen.
Die Prozesskosten, um die es konkret (9 W 34/14) ging, beliefen sich auf ca. 2.600 €. Durchaus eine Stange Geld – allerdings war die Antragstellerin Miteigentümerin einer Doppelhaushälfte, die sie gemeinsam mit ihrer Tochter bewohnte. Bislang war die Doppelhaushälfte unbelastet gewesen, deshalb legte das OLG Hamm der Antragstellerin nahe, für die Deckung der Prozesskosten einfach einen Kredit aufzunehmen und diesen durch Belastung der Immobilie zu sichern.
Dabei verwies das OLG unter anderem darauf, dass die Antragstellerin ihre Wohnung mit einer Wohnfläche von 100 m² nicht zum Schonvermögen zählen könne. Denn mit dieser Wohnfläche werde der gesetzlich angemessene Wohnbedarf überstiegen, der in Nordrhein-Westfalen bei zwei Personen in zwei Wohnräumen bzw. 65 m² bestehe. Auch wenn man dieser Mindestfläche einen Toleranzbereich von 5 m² hinzufügen würde, war die tatsächliche Wohnfläche damit immer noch so groß, dass das OLG es zum Grundvermögen der Antragstellerin zählte. Und dieses kann belastet werden.
Dementsprechend könne man der Antragstellerin zumuten, sich die zur Prozessführung gegebenenfalls nötigen finanziellen Mittel selbst zu beschaffen, bevor sie auf öffentliche Hilfen zurückgreife.
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