26.09.2017 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger kaufte die Immobilie im schneebedeckten Winter unter der Prämisse „wie genau besichtigt“. Als dann das Tauwetter begann, konnte der Käufer seinen Augen nicht trauen. 19 Hundehaufen zählte er. Der Käufer weigerte sich, diesen Missstand selbst zu beseitigen und holte ein Angebot zur Entfernung ein, welches Kosten in Höhe von 3.500 € umfasste. Die Kostenhöhe entstand unter anderem durch die Kontamination des Oberbodens. Daraufhin verlangte der Käufer diesen Betrag als Schadensersatz vom Verkäufer der Immobilie.
In diesem Fall hatte das Amtsgericht München entschieden, dass die große Zahl der Hundehaufen auf einem Grundstück einen Sachmangel darstellte, der Käufer jedoch nur einen Schadensersatz für die Beseitigung der „Tretminen“ verlangen konnte, wenn er den verantwortlichen Besitzer des Hundes im Vorfeld erfolglos zur Beseitigung der Verschmutzung aufgefordert hatte.
Ja, es war ein Sachmangel. Der Kläger trug zum Teil zu der Bodenkontamination mit bei, da der Kot vom Kläger zu spät beseitigt worden war. Er hatte sozusagen zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickert war und den Folgeschaden in Kauf genommen, da er nicht einschritt und den Kot nicht sofort entfernte. Der Käufer hatte diesbezüglich keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil er zudem den Verkäufer nicht zur Nacherfüllung und Beseitigung aufgefordert hatte.
Rechtsprechung: AG München, Urteil v. 13.04.2016 – 171 C 15877/15
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