07.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Mieterbund.
Nach den Straßen- und Wegegesetzen der Länder sind eigentlich die Kommunen verantwortlich. Die Städte und Gemeinden übertragen aber durch Ortssatzungen praktisch immer diese Winterpflichten auf die Anlieger, also auf die Grundstückseigentümer und Vermieter. Diese wiederum können beim Abschluss eines Mietvertrages regeln, dass Mieter bei Schnee und Eis abwechselnd fegen und streuen.
Vermieter können diese Arbeiten aber auch durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Winterdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten sind Betriebskosten und können bei entsprechender Regelung im Mietvertrag in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden.
Leitungsrechte von Versorgungsunternehmen
Rechtliche Grundlagen zur Grundstücks- und Wegenutzung |
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Wann, wo und wie zu räumen und zu streuen ist, wird meistens in der Satzung der Städte vorgegeben. Normalerweise beginnt die Räum- und Streupflicht morgens um 7.00 Uhr - an Sonn- und Feiertagen eine bis zwei Stunden später - und endet abends um 20.00 Uhr. Der Bürgersteig vor dem Haus, der Eingangsbereich und die Wege zu Parkplätzen oder Mülltonnen müssen geräumt werden. Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn an der Unfallstelle die Winterpflichten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
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