18.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hanno Musielack.
Eine Eigentümergemeinschaft beschloss, dass die WEG als rechtsfähiger Verband einen Kredit insoweit für eine Sanierung aufnehmen sollte können, soweit einzelne Mitglieder der Gemeinschaft eine Sonderumlage nicht finanzieren könnten.
Zuletzt befasste sich der Senat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 14.05.12 (WM 12, 467) mit dieser Fragestellung.
Im Ergebnis bestätigte es die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses durch die Vorinstanzen.
Die Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft entspreche nur ausnahmsweise ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn für laufende Kosten und zwingend notwendige Ausgaben nur ein Darlehen kurzfristig die Abdeckung ermögliche. Bei längerfristig planbaren Sanierungsmaßnahmen gelte dies nicht.
Die Mittelaufbringung des einzelnen Eigentümers hinsichtlich seines Anteils sei nicht Sache der Gemeinschaft, sondern obliege diesem.
Die Kostentragungsfrage werde durch Beschluss auf der Basis des § 16 WEG geregelt, dies lege die Aufmittelaufbringung für den einzelnen Anteil fest.
Es handele sich also um eine interne Willensbildung, die nicht über den Verband zu Lasten Einzelner geregelt werden könne.
Es bleibt dabei, Kreditaufnahmen sind nur im äußersten Notfall denkbar.
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