01.04.2015 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Verbraucher sollen Elektrogeräte künftig einfacher entsorgen können. Daher sollen nach einem am 11.03.2015 verabschiedeten neuen Gesetzentwurf künftig Handel und Versandhandel verpflichtet werden, Altgeräte unmittelbar zurückzunehmen.
Zur Umsetzung dieser Ziele soll die Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im ElektroG neu geregelt werden, das entsprechend reformiert wird. Das Gesetz könnte schon Ende 2015 in Kraft treten. Deutschland hinkt schon seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 14.02.2014 der Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/19/EU vom 04.07.2012 hinterher.
Zunächst sollen Großhandel und Fachgeschäfte (ca. 9000 Elektromärkte sollen betroffen sein) verpflichtet sein, Elektro- und Elektronik-Altgeräte beim Neukauf eines gleichwertigen Geräts kostenfrei zurückzunehmen. Bei kleineren Geräten, bei welchen die Kantenlänge maximal 25 cm beträgt, ist die Rücknahmeverpflichtung nicht an den Kauf eines neuen Gerätes gebunden. Solche Waren müssen nach dem Entwurf also immer zurückgenommen werden, egal, wo das Gerät gekauft wurde. Batterien muss der Kunde zuvor entfernen.
Der Rücknahmeverpflichtung sollen alle Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern nachkommen müssen. Es geht dabei um die Grundfläche, nicht um die Regalfläche. Bei Filialunternehmen oder sog. Shop-in-Shops soll die Fläche eines jeden einzelnen Geschäftes maßgeblich sein. Nur kleine Händler sind damit ausgenommen.
Der neue § 17 Abs. 1:
(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet,
Ein Versandhändler muss Altgeräte zurücknehmen, sofern alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter betragen. Bei Vertreibern mit mehreren Versandlägern soll ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich sein.
§ 17 Abs. 2 ElektroG n.F.:
“(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.”
Der Versandhändler hat die Wahl, in welcher Form eine “geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer” gewährleistet werden soll. Genannt werden z.B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder mit Sozialbetrieben. Aber auch die Rückgabe per Rückversand kann angeboten werden. In diesem Fall soll die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes, mit dem der Versandhändler Vertragsbeziehungen unterhält, regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher liegend angesehen werden können. Das Gesetz lässt zur Einrichtung der Rücknahmemöglichkeit 9 Monate Zeit.
Zudem sollen bei der Rücknahme durch den Versandhändler Anzeigepflichten (§ 25 Abs. 3 ElektroG n.F.:) sowie Mitteilungspflichten (§ 29 ElektroG n.F.) zu berücksichtigen sein.
Schon heute bietet Amazon bei Kauf eines Elektrogroßgeräts die Rücknahme gegen eine Kostenpauschale von 15 Euro an. Redcoon will dafür kein Entgelt sehen. Nach dem Gesetzentwurf wird das der neue Standard, denn Kosten soll der Verbraucher für die Rückgabe nicht tragen.
§ 17 Abs. 2 ElektroG n.F.:
„(4) (…) Soweit die Vertreiber zusätzlich zur Rücknahme nach den Absätzen 1 und 2 eine Abholleistung beim privaten Haushalt anbieten, können sie für diese ein Entgelt verlangen.“
Lediglich bei der Rückgabe der Elektro- und Elektronikgeräte im Rahmen eines Abholservices des Versandhändlers selbst, kann dieser für seine erbrachte Leistung Kosten auferlegen.
Die WEEE2-Richtlinie sieht eine Ausweitung der Anwendung vor („Open scope“). Jetzt fallen zum Start auch Leuchten aus privaten Haushalten sowie z.B. Photovoltaikmodule unter den Anwendungsbereich, ansonsten Geräte, die 6 Kategorien zugeordnet werden können. Ab 18.08.2018 sind alle Geräte erfasst, für die keine Ausnahmen vorgesehen sind. Zudem müssen bei Verbringung künftig Funktionsnachweise, etwa beim Export von Gebrauchtgeräten erbracht werden können.