04.10.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Gegenstand des Verfahrens war eine Zahlungsklage über ca. 242.000,00 €. Bei dem Betrag handelt es sich um eine von Arbeitgeberseite geleistete Steuernachzahlung aus dem Arbeitsverhältnis.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Arbeitgeber, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig oder keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Nachzahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt die Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Arbeitnehmer.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine sog. Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist.
Der Klage ist in vollem Umfang stattgegeben worden, da die Beklagte es im vorliegenden Einzelfall nicht vermochte, die von ihr behauptete Nettolohnvereinbarung schlüssig darzulegen bzw. zu beweisen. Darüber hinaus konnte nach Auffassung der entscheidenden Kammer kein Verzicht des Klägers auf die grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsansprüche festgestellt werden.
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 6921/16
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