13.08.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Die Freibeträge und Grenzwerte zur Berechnung der Grundrentenhöhe ändern sich ebenfalls mit dem höheren Rentenwert. Dadurch kann es zu Verschiebungen bei der Grundrente kommen. Um das für die Berechnung der Grundrente herangezogene Einkommen zu drücken, kann eine freiwillige Steuererklärung sehr vorteilhaft sein. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) berichtet, was zu tun ist, damit ein Grundrentenanspruch entsteht oder die vorhandene Grundrente erhöht werden kann.
Während die Grundsicherung als auch das Wohngeld eine zu beantragende Sozialhilfeleistung sind, wenn die Rente nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, ist die Grundrente eine Aufstockung der gesetzlichen Rente, wenn die Rente unterdurchschnittlich ausfällt. Sie wird bei Berechtigung mit dieser gemeinsam ausbezahlt und beträgt im Januar 2024 durchschnittlich 86 Euro monatlich. Manche Grundrentenempfänger erhalten nur wenige Euro Rentenzuschlag. Eine Mindestrente in Höhe der Armutsgrenze wird durch die Grundrente nicht erreicht. Die gibt es in Deutschland nicht. Da bleibt einzig die Aufstockung mit Sozialhilfe.
Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Grundrente vorliegen, wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu Rentenbeginn vorgenommen. Entscheidend ist dabei, wie viele Jahre man sozialversichert gearbeitet hat und wie hoch der Verdienst war. Die volle Grundrente gibt es nach 35 Jahren in der Rentenversicherung, eine abgestufte nach 33 Jahren. Es zählen die Jahre der Beitragszahlungen, anerkannte Pflege- und Kindererziehungszeiten sowie Krankheits- und Rehabilitationszeiten.
Des Weiteren darf der Verdienst für die anzurechnenden Jahre nicht unter 30 Prozent des Durchschnittslohns liegen und ist auf 80 Prozent des Durchschnitts gedeckelt. Das jährliche Durchschnittsgehalt aller rentenversicherten Arbeitnehmenden liegt derzeit bei 45.358 Euro brutto. Man darf also weder zu wenig noch zu viel verdient haben. Dadurch sollen die Renten von Teilzeitkräften und Arbeitenden in Niedriglohnsektoren aufgewertet werden.
Die eigentliche Formel zur Berechnung der Grundrente ist komplex und umfasst viele Schritte. Um es auf den Punkt zu bringen, mit der Formel werden die Entgeltpunkte für die Rente erhöht und somit steigt die Rente ein bisschen. Maßgebend hängt die Höhe des Grundrentenzuschlags vom zu versteuernden Einkommen in der Rente ab. Die Höhe der Grundrente berechnet die DRV jeweils zu Jahresbeginn neu. Die Rentenerhöhung 2024 wird also erst im Januar 2025 berücksichtigt. Dafür wird das zu versteuernde Einkommen des vorletzten oder vorvorletzten Jahres vom Finanzamt mittels elektronischem Datenaustausch herangezogen. Für die Grundrente ab 01.01.2024 werden die Steuerklärungen der Jahre 2021 oder 2020 verwendet.
Wurden für diese Jahre keine Steuererklärungen gemacht, werden von der DRV stattdessen die Daten verwendet, die ihr vorliegen. Dies sind die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst ausbezahlt. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden dem Einkommen angerechnet. Davon abgezogen werden der steuerfrei gestellte Rententeil, Freibeträge für betriebliche Renten und Riesterrenten sowie die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro. Mehr wird steuerlich nicht berücksichtigt, wenn keine Steuererklärung vorliegt. Steuerfreie Einkünfte aus ehrenamtlicher Betätigung, einem Minijob, Sozialhilfe, Wohngeld, Blindengeld oder Krankengeld werden auf die Grundrente nicht angerechnet.
Alleinstehende Rentner erhalten im Jahr 2024 die volle Grundrente, wenn das zu versteuernde Einkommen maximal 1.375 Euro monatlich beträgt. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften werden obendrein die Einkünfte des Partners herangezogen. Bei Ehepaaren dürfen 2.145 Euro nicht überschritten werden. Einkünfte darüber werden zu 60 Prozent angerechnet. Liegen die Einkünfte von Alleinstehenden über den Grenzwerten von 1.759 Euro bzw. bei Ehepaaren über 2.530 Euro, wird dieser Teil voll auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Dadurch reduziert sich der Rentenzuschlag oder entfällt sogar ganz.
Rentner müssen sich im Hinblick auf die Grundrente um nichts kümmern. Jedoch können Rentner teilweise eine höhere Grundrente erzielen, wenn sie selbst aktiv werden. Eine Steuererklärung ist erst verpflichtend, wenn die Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Dieser wird jährlich leicht erhöht und beträgt für dieses Jahr 11.604 Euro, was monatlichen Einkünften von 967 Euro entspricht. Viele Bezieher einer Grundrente zahlen jedoch keine Steuern in der Rente und sind von einer Steuererklärung befreit. Wer aber steuerlich absetzbare Ausgaben hatte, kann durch die Abgabe einer Steuererklärung das zugrundeliegende Einkommen bei der Rentenversicherung reduzieren und somit unter den Schwellenwert für die Grundrente fallen.
Im Rahmen einer Einkommensteuererklärung können zusätzlich die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch private Versicherungen, wie Haftpflicht-, KFZ-Haftpflicht-, Tierhalterhaftpflicht-, Unfall-, Zusatzkranken-, Auslandskranken-, Zahnzusatz-, Pflegezusatz- und Risikolebensversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch Krankheitskosten, z. B. Zahnersatz, Brille, Medikamente, Rollator oder die Kosten eines Pflegeheims abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung senken das zu versteuernde Einkommen. Nicht zu vergessen sind Werbungskosten, wie eine Renten- oder Steuerberatung, gegebenenfalls Freibeträge für Kinder, Handwerkerkosten, Spenden oder die Kirchensteuer. Eine Steuererklärung bietet zahlreiche Potenziale.
Wer seine Steuererklärung freiwillig einreicht, hat dafür vier Jahre rückwirkend Zeit. Am 31.12.2024 läuft somit die Frist für die Steuererklärung für das Jahr 2020 ab. Steuererklärungen für die Jahre 2020, 2021, 2022 sind also noch möglich. Daraus kann ein erstmaliger Grundrentenanspruch entstehen oder eine bestehende Grundrente erhöht werden. Wer seinen Grundrentenbescheid bereits erhalten hat, kann nur innerhalb der Frist von einem Monat einen Widerspruch einlegen. Danach ist eine Änderung für selbiges Jahr nicht mehr möglich, erst für die Folgejahre.
Da die Daten vom Finanzamt am 31. Oktober abgerufen werden, muss zu diesem Zeitpunkt der Steuerbescheid vorliegen, damit er die Datenlage beeinflusst. Die Lohi empfiehlt Rentnern daher sich mit der Steuererklärung zu beeilen. Fest steht, dass der Grundrentenzuschlag in seiner Höhe nicht fix ist und mit den Jahren schwanken kann. Wenn bisher keine Grundrente zum Tragen kam, kann ein Antrag auf Überprüfung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Bild: Marcus Aurelius (Pexels, Pexels Lizenz)
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