17.02.2025 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Welche Änderungen es in Sachen Rente in diesem Jahr gibt und welche steuerlichen Auswirkungen das hat, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Wer mit dem Gesamtbetrag seiner Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreitet, muss keine Einkommensteuer bezahlen. Und auch keine Steuererklärung abgeben. 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro für Alleinstehende beziehungsweise bei 24.192 Euro für Paare mit Zusammenveranlagung. Aber Achtung: Wer als Rentnerin oder Rentner wissen möchte, ob er zur Abgabe einer Steuererklärung für das abgelaufene Jahr 2024 verpflichtet ist, muss sich natürlich am Grundfreibetrag für 2024 orientieren – dieser beläuft sich auf 11.784 Euro beziehungsweise 23.568 für Paare mit Zusammenveranlagung. Hinweis: Für alle, die Rente beziehen, aber noch weiterhin arbeiten und als Arbeitnehmende im Lohnsteuerverfahren sind, gelten nochmals spezielle Regelungen zur Abgabepflicht.
Wichtig: Wer Rente bezieht und mit seinen Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt, wird nicht automatisch vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Die Pflicht zur Abgabe besteht aber dennoch, man muss also von sich aus aktiv werden.
Seit 2021 gibt es die Grundrente: Ein Zuschlag für Menschen, die mindestens 33 Jahre rentenversichert waren, aber wenig verdient haben – und zwar weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts. Die Höhe des Grundrentenzuschlags, der im Gegensatz zur „normalen“ Rentenzahlung steuerfrei ist, wird individuell berechnet. Sie richtet sich nach den Entgeltpunkten, die in der Versicherungszeit erworben wurden. Einheitlich sind aber die Einkommensgrenzen, und diese wurden zum 1. Januar 2025 erhöht: Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Rentnerinnen und Rentner, deren Gesamtbetrag ihrer monatlichen Einkünfte höchstens 1.438 Euro für Alleinstehende und maximal 2.243 Euro für Ehepaare beträgt. Wobei jeweils das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres zugrunde gelegt wird, in diesem Jahr also das von 2023.
Wichtig: Wer die Einkommensgrenzen überschreitet, geht nicht automatisch leer aus. Vielmehr wird das darüber liegende Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist oder nur noch teilweise arbeiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Bezieherinnen und Bezieher dürfen aber auch noch hinzuverdienen. Und zwar seit 1. Januar 2025 etwas mehr als im Jahr davor: Bei einer vollen Erwerbsminderung ist ein jährlicher Zusatzverdienst von bis zu 19.661,25 Euro und bei einer teilweisen Erwerbsminderung von bis zu 39.322,50 Euro möglich, ohne dass die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird.
Wichtig: Gesetzliche Erwerbsminderungsrenten werden mit dem Besteuerungsanteil besteuert, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Und sie werden nur für eine bestimmte Dauer gewährt. Sie enden automatisch, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Dann geht die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente über.
Jeweils zum 1. Juli erfolgt eine Rentenanpassung. Im vergangenen Jahr resultierte daraus eine Rentenerhöhung um 4,57 Prozent. Zum 1. Juli 2025 könnten die Renten laut Prognosen um etwa 3,5 Prozent steigen. Eine solche Steigerung erhöht für Rentnerinnen und Rentner, die bislang keine Steuererklärung abgeben mussten, in einigen Fällen die Gefahr, in die Abgabepflicht zu rutschen. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass sie auch tatsächlich Steuern zahlen müssen. Denn auch Rentnerinnen und Rentner können verschiedene Kosten steuerlich geltend machen – in jedem Fall Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen Ausgaben wie haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten oder außergewöhnliche Belastungen.
Wichtig: Einnahmen aus einer privaten Rentenversicherung werden in der Regel nur mit einem geringen Ertragsanteil steuerpflichtig.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Das gilt seit 2023, davor war er um 1,0 Prozentpunkte pro Rentenjahrgang angehoben worden. Wer 2024 in Rente gegangen ist, hat einen Besteuerungsanteil von 83 Prozent der Rente. Das heißt im Umkehrschluss: Der Rentenfreibetrag liegt bei 17 Prozent – dieser bleibt steuerfrei. Wer 2025 in Rente geht, hat folglich einen Besteuerungsanteil von 83,5 Prozent und somit einen Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent.
Wichtig: Der Rentenfreibetrag, also der steuerfreie Teil der Rente, wird als absoluter Eurobetrag festgelegt und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente, bei Altersrenten somit lebenslang. Er wird erst ab dem Jahr festgeschrieben, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt, da in der Regel erst im zweiten Jahr ganzjährig Rente bezogen wird.
Bild: MART PRODUCTION (Pexels, Pexels Lizenz)
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