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Rechtfertigt chronisches Schnarchen eine Eigenbedarfskündigung?

26.06.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Benjamin Thomas, HGV-aktuell-Redaktion.

Schnarchen ist ein weit verbreitetes Phänomen und für die Betroffenen selbst (und ihre jeweiligen Bettnachbarn) oft nur schwer zu ertragen. Aber kann man deshalb gegenüber dem Mieter eine größere Wohnung einklagen, die 2 Schlafzimmer besitzt?

Ein Mieter aus Remagen fand eine Kündigung seines Vermieters in seinem Briefkasten, die dieser mit dem Eigenbedarf einer größeren Wohnung rechtfertigte: Er litt unter einem starken Schnarchen und benötigt eine separates Schlafzimmer, da seiner Frau nicht zuzumuten war, jede Nacht dieses Schnarchen neben sich zu ertragen.

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Die Richter des Amtsgerichts Sinzig und des Landgerichts Koblenz gaben ihm dabei Recht. Der Anspruch auf eine größere Wohnung, die den Eheleuten getrennte Schlafzimmer erlaubt, war gerechtfertigt. Diese Begründung zu Kündigung wegen Eigenbedarfs war für die Juristen nachvollziehbar und erschien nicht überzogen.

Die Unzumutbarkeit der Situation für die Ehefrau spielte hier eine entscheidende Rolle. In der ursprünglichen Wohnung schlief sie auf der Couch, da es keine weiteren Räume zum nächtlichen Ausweichen für sie gab. Der infolgedessen entstehende Schlafmangel führte nachweislich zu ersten gesundheitlichen Schwierigkeiten und stellte damit eine ausreichende Begründung für den Eigenbedarf da.

Der betroffene Mieter wies zwar darauf hin, dass ein Schnarchen nicht aus dem Nichts entsteht und der Vermieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages dies schon hätte wissen müssen. Dieser aber konnte den Richtern durch ärztliche Atteste glaubhaft machen, dass er damals noch andere Möglichkeiten in Betracht zog, um sein Schnarchen zu kurieren. Amtsgericht Sinzig und Landgericht Koblenz, AZ 14 S 216/98

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entsprechen. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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