26.06.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Benjamin Thomas, HGV-aktuell-Redaktion.
Ein Mieter aus Remagen fand eine Kündigung seines Vermieters in seinem Briefkasten, die dieser mit dem Eigenbedarf einer größeren Wohnung rechtfertigte: Er litt unter einem starken Schnarchen und benötigt eine separates Schlafzimmer, da seiner Frau nicht zuzumuten war, jede Nacht dieses Schnarchen neben sich zu ertragen.
Grundstückskaufvertrag
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Die Richter des Amtsgerichts Sinzig und des Landgerichts Koblenz gaben ihm dabei Recht. Der Anspruch auf eine größere Wohnung, die den Eheleuten getrennte Schlafzimmer erlaubt, war gerechtfertigt. Diese Begründung zu Kündigung wegen Eigenbedarfs war für die Juristen nachvollziehbar und erschien nicht überzogen.
Die Unzumutbarkeit der Situation für die Ehefrau spielte hier eine entscheidende Rolle. In der ursprünglichen Wohnung schlief sie auf der Couch, da es keine weiteren Räume zum nächtlichen Ausweichen für sie gab. Der infolgedessen entstehende Schlafmangel führte nachweislich zu ersten gesundheitlichen Schwierigkeiten und stellte damit eine ausreichende Begründung für den Eigenbedarf da.
Der betroffene Mieter wies zwar darauf hin, dass ein Schnarchen nicht aus dem Nichts entsteht und der Vermieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages dies schon hätte wissen müssen. Dieser aber konnte den Richtern durch ärztliche Atteste glaubhaft machen, dass er damals noch andere Möglichkeiten in Betracht zog, um sein Schnarchen zu kurieren. Amtsgericht Sinzig und Landgericht Koblenz, AZ 14 S 216/98
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