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Private Kfz-Nutzung

13.04.2010  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ihr Experte Udo Cremer zum Thema "Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA"

1. Die nachhaltige "vertragswidrige" private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als vGA zu beurteilen.

2. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

Vom BFH war folgender Fall zu entscheiden (Urteil vom 11.2.2010, VI R 43/09):

An einer GmbH waren zunächst A mit 45 %, seine Lebensgefährtin B mit 50 % sowie C mit 5 % beteiligt. Am 8. Juli 2004 erwarb A den Geschäftsanteil des C. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH sind A und B. Die Klägerin stellte A während des Streitzeitraumes Januar 2003 bis Juli 2005 jeweils folgende PKW zur Verfügung:

Typ BMW 750IL BMW 745I BMW 760Li
Bruttolistenpreis 105.000 EUR 85.000 EUR 150.800 EUR
Zeitraum bis 09/2003 bis 06/2005 Juli 2005


In dem Anstellungsvertrag mit A ist vereinbart, dass dieser den PKW ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen darf. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, eine Privatnutzung durch A sei nicht auszuschließen, da weder ein Fahrtenbuch geführt worden sei noch sonst eine Überwachung der Einhaltung des Nutzungsverbots stattgefunden habe. Das FA behandelte die private Mitbenutzung im Rahmen der 1 %-Regelung als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug und erließ, nachdem sich die GmbH mit der Übernahme der Lohnsteuer einverstanden erklärt hatte, einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Es beurteilte den Vorteil aus der PKW-Nutzung nicht als Lohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Im Revisionsverfahren stellt der BFH fest, dass das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die vertragswidrige Privatnutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer stets als vGA und nicht als Arbeitslohn der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Zum Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss. Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil ist immer dann anzusetzen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor.

Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat keinen Lohncharakter, denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht "für" eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn. Vielmehr ist die ohne Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende, aber auch die einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst. Allerdings ist in einem solchen Fall der Nutzungsvorteil nicht stets als vGA zu beurteilen.

Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart sind, da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber (GmbH) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf dann der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen ist, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zunächst ggf. unter Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises zu untersuchen, ob der betriebliche PKW von A privat genutzt worden ist, und sodann, falls eine private Nutzung festgestellt werden konnte, den Vorteil aus der Privatnutzung der betrieblichen PKW wertend dem Gesellschafts- oder, sofern A Arbeitnehmer der GmbH i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV ist, dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen.


Quelle: Udo Cremer
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