03.04.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).
Der Gesetzgeber hat hierbei lediglich das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt. Die Wohnungsmieter erhalten durch die gesetzliche Neuregelung aber kein gesondertes Minderungs-, Stundungs- oder Leistungsverweigerungsrecht.
Wenn ein Wohnungsmieter die Miete nicht zahlt, kommt er – in der Regel ohne weitere Mahnung – in Verzug und muss Verzugszinsen (derzeit 8,12 Prozent) sowie Verzugsschäden bezahlen. „Wenn er nicht glaubhaft machen kann, dass die Nichtzahlung der Miete durch die Corona-Krise verursacht ist, droht ihm sogar die Kündigung“, so IVD-Präsident Jürgen Michael Schick. Die Glaubhaftmachung kann zum Beispiel mit einer Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigung des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über den Verdienstausfall erfolgen. Die gesetzliche Kündigungsbeschränkung verhindert lediglich, dass er auf Grund von Mietrückständen für die Zeit von April bis Juni 2020 gekündigt werden kann.
„Der Wohnungsmieter kann seine Wohnung trotz der Corona-Krise weiterhin nutzen. Bei Gewerbemietern im Einzelhandel, in der Gastronomie oder Hotellerie sieht das dagegen völlig anders aus. Die Räumlichkeiten dürfen nicht genutzt werden. Unabhängig von dem neuen Kündigungsschutz haben diese Gewerbemieter daher aufgrund der allgemeinen Regeln des BGB ein Anspruch auf Minderung der Miete“, so Schick. Er mahnt in diesem Zusammenhang zur Versachlichung in der Debatte um große Handelsketten, die infolge der Corona-Krise ihre Mietzahlungen einstellen.
„Adidas oder Deichmann berufen sich bei der Aussetzung ihrer Mietzahlungen vor allem auf das Recht zur Minderung der Miete wegen eines Mangels der Mietsache oder einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, weil sie aufgrund der behördlichen Anordnung die Mietsache nicht mehr zu dem vereinbarten Zweck nutzen können. Das sind zwei ganz verschiedene Paar Schuhe, die derzeit miteinander verwechselt werden“, sagt Schick.
Der IVD-Präsident macht darauf aufmerksam, dass sich die Sachlage bei Handelsketten anders darstellt und Gewerbemieter deshalb ihre rechtlichen Mittel ausschöpfen, um ihre Mietzahlen in der derzeitigen prekären Situation mindestens zu mindern. Zu bedenken sei, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft verpflichtet ist, die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens zu wahren und sich möglicherweise schadenersatzpflichtig macht, wenn er gesetzliche Rechte zur Minderung der Miete nicht wahrnimmt. Wie die betreffenden Handelsketten erklärt haben, berufen sie sich für die Aussetzung der Mietzahlungen auch auf das Recht zur Minderung der Miete wegen eines Mangels der Mietsache, weil sie die Räume zum Zwecke des Verkaufs angemietet haben, was nun nicht mehr gestattet ist. Vor allem machen sie aber geltend, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegt. Ob sie dazu das Recht haben, ist allerdings noch völlig ungeklärt, so Schick.
„Die zwei beschriebenen Problematiken zeigen, dass der Gesetzgeber zügig nachbessern muss. Die Rechtslage ist derzeit ungeklärt und wird wohl erst nach Jahren durch die Gerichte entschieden. Aber solange kann die Wirtschaft nicht warten. Um Schaden von den Vermietern abzuwenden und letztlich eine Bankenkrise zu verhindern, muss der Gesetzgeber eingreifen und das Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Folgen noch einmal nachjustieren“, fordert Schick. So müsse das Recht auf eine gesetzliche Stundung der Darlehensverpflichtungen auch größeren Vermietern zugestanden werden. Allerdings müsse der Staat dann auch die Banken absichern. Schick: „Nur so lässt sich der verheerende Dominoeffekt stoppen, der am Ende eine Bankenkrise zur Folge hätte.“
Bild: MichaelGaida (Pixabay, Pixabay License)
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