14.12.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Passend zur Jahreszeit erinnert der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Eckart Schulz vom VdAA - Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart an eine Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin (ArbG) vom 09.03.2007, Az. 28 Ca 1174/07, in welcher es darum ging, dass sich der seit 22 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigte Kläger am 8. Januar 2007 an einer im Weihnachtsgeschäft 2006 nicht abverkauften und deshalb in einen Nebenraum der Filiale ausgelagerten Schokoladenfigur, einem " Weihnachtsmann ", ohne erklärte Erlaubnis des Filialleiters gütlich getan hatte.
Hier, so betont Schulz, hatte der Kläger allerdings Glück, worauf man sich allerdings im Übrigen auch beim Diebstahl nur geringwertiger Sachen nicht verlassen sollte, und fand einen „gnädigen“ Richter.
Dieser hielt die deswegen ausgesprochene Kündigung für unwirksam und urteilte, dass der Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen sei.
Der Richter kam zu dem Schluss, dass sich anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht ausgeurteilten „Bienenstich-Fall“ hier um die reichlich trostlosen Überbleibsel von "Weihnachtsmännern" des Vorjahres gehandelt habe, die die Beklagte mit vollem Recht als "grundsätzlich nicht verkaufsfähig" apostrophiert und eben deshalb wohlweislich aus dem Verkehr gezogen hatte. Deswegen komme es auch hier nicht mehr darauf an, ob sich der Kläger nur "Bruchstücke" des traurigen Sammelsuriums einverleibt habe, oder aber, wie die Beklagte später hat behaupten lassen gleich eine komplette Figur.
Bei dieser Sachlages spreche alles dafür, dass dem Kläger fehlendes Unrechts-Bewusstsein ohne Wenn und Aber abzunehmen sei. Zwar wäre er zweifellos besser beraten gewesen, sich beim Filialverantwortlichen zur Frage "gefälliger Selbstbedienung" schon aus Gründen der Eigensicherung vorsorglich zu vergewissern. Nur habe es zur nachträglichen Verdeutlichung des von der Beklagten gewünschten Umgangs mit solcher "Ware" nicht gleich des rigorosen Abbruchs der Arbeitsbeziehung bedurft. Eine Zurechtweisung des Klägers – und äußerstenfalls eine diesbezügliche Abmahnung – hätte dafür allemal genügt.
Schulz empfahl gleichwohl allen Arbeitnehmern, sich auf derart gnädige Richter nicht zu verlassen und grundsätzlich ohne vorherige Erlaubnis des Arbeitgebers keine Gegenstände aus dem Betrieb widerrechtlich an sich zu nehmen, oder wie hier, zu verzehren.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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