Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Ort der Widerrufsbelehrung im Checkout

27.07.2015  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Button-Lösung stellt Anforderungen an die Anordnung bestimmter Informationen im Checkout und auch über das Widerrufsrecht soll transparent belehrt werden. Wo gehört die Widerrufsbelehrung im Checkout hin? Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN, hat sich ein aktuelles Urteil des OLG Köln angesehen. Das Urteil bringt Neuigkeiten.

Der vzbv (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) hat gegen ein Single-Portal geklagt. Das OLG Köln hat jetzt die Checkout-Gestaltung im Internet-Shop nach dem neuen, seit 13.06.2014 geltenden Recht beurteilt (OLG Köln, Urt. v. 08.05.2015, Az. 6 U 137/14).

Im Portal ging es um „Flirten Chatten Daten“. Geld für ein Probe-Abo wurde in Höhe von 1,99 Euro verlangt, obwohl geworben wurde mit „Jetzt kostenlos anmelden!“. Die Verbraucherschützer reklamierten den mangelnden Hinweis auf die Kosten. Zudem verlängerte sich die Probemitgliedschaft automatisch auf eine teurere Variante und man sah keine ordentliche Widerrufsbelehrung im Checkout, da diese erst nach der Schaltfläche für die Bestellung angeordnet sei. Tatsächlich gab es einen Satz zur Einbeziehung erst nach dem Button „Jetzt kaufen“:

Mit dem Satz bestätigte der Verbraucher, die AGB zu akzeptieren und die verlinkte Widerrufsbelehrung gelesen zu haben. Die Verbraucherschützer reklamierten dies als nicht ausreichend, da die Belehrung nicht „vor“ der Vertragserklärung erfolgt sei.

Gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist ein Verbraucher über Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren – und zwar vor Abgabe der Vertrags­erklärung in klarer und verständlicher Weise (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB).

Ort und Zeitpunkt der Belehrung

Das LG Köln hatte in erster Instanz die Meinung vertreten, die Belehrung zum Widerrufsrecht müsse auch räumlich und nicht nur zeitlich vor dem Kaufen-Button stehen. Der für Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln war jedoch im aktuellen Urteil der Ansicht, die Vorschrift des Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB, ebenso wie die gleichlautende Bestimmung des § 312j Abs. 2 BGB, sei primär zeitlich zu verstehen. Danach genügt es in zeitlicher Hinsicht, wenn der Verweis auf die Widerrufsbelehrung zum Abschluss des Bestellprozesses erfolgt, auch nach dem Button.

Nach Ansicht der Richter reicht es allerdings nicht aus, wenn die Belehrung schon am Beginn oder im Verlauf, z. B. noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten oder etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, untergebracht wird. Der Verbraucher solle die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt der Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. Korrekt angeordnet ist die Belehrung in unmittelbarer Nähe zur Schaltfläche „Jetzt kaufen“, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind.

Fazit

Die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Allerdings ist aufgrund der engen Platzverhältnisse gerade die Gestaltung der Informationen nach § 312d zum Widerrufsrecht und § 312j BGB zu wesentlichen Eigenschaften des Artikels und den Preisinformationen schwierig. Immerhin sieht das Gericht offenbar kein Problem darin, dass beide Informationspflichten in der Nähe des Bestellbuttons realisiert werden.


nach oben