21.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hanno Musielack.
Regelmäßig wird dabei der Fall auftreten, dass ein Wohneigentum zu anderen Zwecken genutzt wird und wegen des möglichen Störungspotentials die Unterlassung gefordert wird.
In einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 27.07.11 (veröffentlicht ZWE 2012, 35) befasste sich das OLG mit der anderen Variante; im Aufteilungsplan sind Hobby- bzw. Abstellräume vorgesehen. Diese Räumlichkeiten wurden als Wohnraum vermietet und genutzt. Die Eigentümergemeinschaft forderte die Unterlassung dieser Nutzung.
Das OLG gab diesem Begehren Recht.
Ausgangspunkt, wie immer, sei die Frage, ob die abweichende Nutzung mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung.
Dabei sei eine allgemein typisierende Betrachtungsweise zulässig. Und ein Hobby-/Abstellraum beinhalte vornweg ein größeres Störpotential, wenn er als Wohnung genutzt würde, denn Nebenräume seien nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt, bei der Wohnnutzung sei aber von letzterem auszugehen.
Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass auch die bauliche Maßnahme und die baulichen Umstände nicht geeignet waren, einer Störung entgegen zu treten, im Gegenteil waren die baulichen Beschaffenheiten dieser Räume für eine Wohnnutzung eher ungeeignet.
Quelle: Hanno Musielack
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