06.03.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hanno Musielack.
In diesem Zusammenhang besteht häufig Bedarf danach, dass der anwaltliche Vertreter, z. B. der beklagten restlichen Eigentümer in ihrer Mehrheit, auf einer Versammlung teilnimmt, um dort Bericht zu erstatten oder Hinweise zu erteilen.
Zum Zwecke einer solchen verfahrensbezogenen Beratung nahm ein Anwalt an einer Eigentümerversammlung teil.
Die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse wurden angefochten mit der Begründung, es läge ein Verstoß gegen das Gebot der Nicht-Öffentlichkeit vor.
Mit dieser Frage befasste sich dann das Landgericht Frankfurt/Main in seiner Entscheidung vom 21.09.11 (NZM 2012, 120 ff.).
Es kam zum Ergebnis, dass jedenfalls zum Zwecke einer verfahrensbezogenen Beratung der in einem Anfechtungsverfahren beklagten Eigentümer zugelassener Anwalt damit nicht gegen das Gebot der Nicht-Öffentlichkeit verstoße. Auch die Tatsache, dass die Anwesenheit des Anwalts zuvor nicht angekündigt worden sei, spreche nicht dagegen.
Insgesamt läge ein berechtigtes Interesse vor, den fremden Dritten ausnahmsweise insoweit zuzulassen.
Die Entscheidung bestätigt die gängige Handhabung in solchen Fällen. Sie befasst sich u. a. auch mit der Frage, ob nicht ein Geschäftsordnungsbeschluss über das Teilnahmerecht hätte herbeigeführt werden müssen, ließ dies aber letztlich offen.
Quelle: Hanno Musielack
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