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Neues BMF-Schreiben zur Dienstwagenbesteuerung

10.05.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Tauziehen um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Dienstwagenbesteuerung ist endlich zu Ende.

Während viele Menschen am 1. April gehörig in den April geschickt worden sind, hat das Bundesfinanzministerium an diesem Tag endlich das sehnlichst erwartete BMF-Schreiben zu dieser Problematik veröffentlicht und somit für Rechtssicherheit und Aufatmen bei allen Beteiligten gesorgt.

Als treue Leser der Newsletter vom Verlag Dashöfer wissen die meisten von Ihnen Bescheid und kennen die Probleme, die sich in der Vergangenheit bei der pauschalen Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergeben haben.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt und der hierbei entstehende geldwerte Vorteil pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung bemessen wird, ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Verwaltungsauffassung ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 0,03 % des Listenpreises, multipliziert mit der Anzahl der Entfernungskilometer anzusetzen. Die Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich seine regelmäßigen Arbeitsstätte aufsucht, spielt bei der Bemessung dieses Zuschlags nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Rolle. Diese Tatsache führte in der Vergangenheit dazu, dass z.B. Bei Arbeitnehmern im Außendienst, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich aufsuchten, ein geldwerter Vorteil in erheblicher Größenordnung der Lohnversteuerung zu unterwerfen war. Die gleiche Problematik ergab sich bei Arbeitnehmern, die grundsätzlich von zuhause arbeiten (Home-Office) und den Sitz ihres Arbeitgebers nur unregelmäßig aufgesucht haben. In beiden Fällen war der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal anzusetzen.

Bereits in 2008 hat der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beanstandet und verfügt, dass der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal, sondern nur einzelfallbezogen anzusetzen ist. Die Finanzverwaltung musste sich jedoch auf Weisung des Bundesfinanzministeriums durch einen Nichtanwendungserlass über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen und war gezwungen, den geldwerten Vorteil weiterhin pauschal anzusetzen.

Weil weder der Gesetzgeber noch die Finanzverwaltung reagiert haben, kam es in der Folgezeit zu weiteren Meinungsverschiedenheiten und rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Finanzämtern und den Arbeitgebern.

BFH-Urteile vom 22.09.10

In diesem Zusammenhang musste der Bundesfinanzhof erneut tätig werden. Mit mehreren Urteilen, insbesondere mit BFH-Urteil vom 22.09.10, VI R 57/09 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt und klargestellt, dass die im Gesetz genannte Zuschlagsregelung lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Mit anderen Worten, der geldwerte Vorteil ist nicht pauschal mit 0,03 % des Listenpreises, multipliziert mit der Anzahl der Entfernungskilometer anzusetzen, sondern einzelfallbezogen, also pro tatsächlich durchgeführter Fahrt, mit 0,002 % des Listenpreises, multipliziert mit der Anzahl der Entfernungskilometer.

BMF-Schreiben vom 01.04.11

Mit Schreiben vom 01.04.11, IV C 5 - S 2334/08/10010, hat das Bundesfinanzministerium die in diesem Zusammenhang ergangenen Nichtanwendungserlasse aufgehoben und klargestellt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung anzuerkennen ist. Über die Voraussetzungen, unter welchen Voraussetzungen die begünstigende BFH-Rechtsprechung zur Anwendung kommt und welche Konsequenzen sich für Sie im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung ergeben, werden wir Sie in der nächsten Woche ausführlich informieren.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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