13.11.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Losgelöst von den tatsächlichen Aufwendungen kann der Arbeitgeber geldwerte Vorteile aus der verbilligten oder kostenlosen Überlassung von Mahlzeiten an Arbeitnehmer aus Vereinfachungsgründen mit diesen Festwerten ansetzen.
Der amtliche Sachbezugswert für ein Frühstück wird zum 01.01.2013 von derzeit 1,57 Euro um 0,03 Euro auf voraussichtlich 1,60 Euro angehoben und der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen von derzeit 2,87 Euro um 0,06 Euro auf voraussichtlich 2,93 Euro.
Die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten kommt z.B. zum tragen, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer arbeitstäglich in einer firmeneigenen Kantine oder Vertragsgaststätte bewirtet, darüber hinaus im Rahmen einer sog. Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers, z.B. bei einer Fortbildungsveranstaltung, oder bei einer Hotelübernachtung mit Frühstück im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Ein geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet.
Wenn ein Arbeitnehmer an einer sog. Geschäftsfreundebewirtung teilnimmt, handelt es sich stets um eine Bewirtung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn. Daher kommen weder eine Lohnversteuerung noch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung in Betracht.
Bitte beachten Sie, dass bei Arbeitsessen oder Belohnungsessen eine Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erfolgen muss. Eine Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten kommt hier nicht in Betracht. Soweit die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro pro Kalendermonat (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschritten wird, ergibt sich jedoch keine unmittelbare lohnsteuerliche Auswirkung.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine kostenlose Unterkunft oder eine Unterkunft zu verbilligten Konditionen zur Verfügung stellt und die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, ist der hierbei entstehende geldwerte Vorteil - losgelöst von den tatsächlichen Kosten - mit dem amtlichen Sachbezugswert für eine Unterkunft anzusetzen.
Der amtliche Sachbezugswert für eine Unterkunft erhöht sich zum 01.01.2013 von derzeit 212 Euro um 4 Euro auf voraussichtlich 216 Euro monatlich. Mit dem amtlichen Sachbezugswert sind auch die Kosten für Heizung und Strom abgegolten.
Bitte beachten Sie, dass der Ansatz mit den amtlichen Sachbezugswerten nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung stellt. In diesem Fall muss die Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erfolgen, also mit der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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