09.12.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: pr-gateway.de.
Geldspenden kommen aber nicht nur gemeinnützigen Projekten zugute, sondern bieten auch steuerliche Vorteile, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Mit dem in 2024 neu geschaffenen Spendenregister der Bundesregierung wird die Transparenz beim Spenden zusätzlich verbessert.
Damit Spenden steuerlich absetzbar sind, müssen sie zwingend an eine steuerbegünstigte Organisation ergehen. Seit diesem Jahr ist das zentrale Spendenregister online. Es soll eine Übersicht aller steuerlich anerkannten Organisationen bereitstellen. Noch ist es in der Aufbauphase. Das Register ist für eine schnelle Suche von Organisationen nach dem Namen, Zweck oder Ort konzipiert. Die Plattform soll neben einer Orientierungshilfe für Spendende, zusätzlich davor schützen, auf betrügerische Spendenaufrufe hereinzufallen. Ob auf Internetportalen oder Social Media: Nicht jede seriös aussehende Spendenkampagne ist echt. Betrüger gehen hier sehr professionell vor. Da das Register jedoch noch nicht vollständig ist, kann es derzeit keine garantierte Sicherheit durch eine Abfrage auf der Seite https://zer-poc.bzst.de/ leisten. Noch nicht gelistete Organisationen können nämlich durchaus steuerbegünstigt und seriös sein.
Spenden können in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Pro Jahr können maximal 20 Prozent der gesamten Einkünfte als Spenden steuerlich angerechnet werden. Darüber hinausgehende Beträge werden ins nächste Steuerjahr übertragen und wirken sich bei der nächsten Steuererklärung positiv aus. Jährliche Spendensummen unter 36 Euro bzw. 72 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten wirken sich nicht aus. Dieser Betrag wird bei allen Steuerzahlenden automatisch berücksichtigt. Für Einzelspenden bis 300 Euro reicht in vielen Fällen ein einfacher Nachweis, wie ein Kontoauszug, Buchungsnachweis oder Bareinzahlungsbeleg. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Kriterien von der Empfängerorganisation erforderlich. Diese muss zwar nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollte aber zu Hause griffbereit sein, falls das Finanzamt sie anfordert.
Bild: Lore Schodts (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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