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Nettopreiswerbung B2B richtig werben

01.02.2016  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nettopreise sind attraktiv, sind sie doch schon mal optisch von der Umsatzsteuer befreit. Preiswerbung ist allerdings wettbewerbsrechtlich einer der kritischsten Punkte. Da ist es nicht verwunderlich, wenn gerade im Business-to-Business-Bereich über die Nettopreiswerbung die größten Fallen lauern. Das gilt vor allem für Werbung im Internet.

Wer B2B anbietet, also gegenüber gewerblichen Abnehmern und Wiederverkäufern, der möchte gerne ohne Nachteile gegenüber dem Wettbewerb mit Nettopreisen werben können. Das Problem im Internet werbe­rechtlich: Im Internet kann naturgemäß jedermann eine Seite besuchen. Muss man aber damit rechnen, dass man auch Verbraucher (B2C) als Kunden haben kann, kommen nur Bruttopreise inklusive MwSt. in Betracht. Das liegt an der Preisangabenverordnung. Die fordert in § 1 die Angabe von Preisen, die „einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).“

Ansonsten drohen Abmahnungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wertvolle Hinweise gegeben, wie man in solchen Fällen richtig wirbt (BGH, Urt. vom 29.04.2010, Az.: I ZR 99/08).

Auf der Internetplattform mobile.de bot der Beklagte gebrauchte Fahrzeuge unter Angabe von Nettopreisen an. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift “Beschreibung” die Angaben “Preis Export-FCA” oder “Preis-Händler-Export-FCA”. Im Prozess mit dem Wettbewerber gab der Beklagte zur Verteidigung an, er verkaufe Gebrauchtfahrzeuge ausschließlich an Händler oder biete diese nur für den Export an. Aus den Zusätzen “Preis Export-FCA” oder “Preis-Händler-Export-FCA” ergebe sich, dass er nicht an Privatkunden verkaufe. Die Preisangabenverordnung sei deshalb nicht anwendbar.

Ein Wechselbad der Gefühle dürften die Parteien durchlaufen haben, nachdem die I. Instanz des LG Freiburg die Klage auf Unterlassung der unvollständigen Preisangaben abwies, das OLG Karlsruhe dann zu einer Verurteilung kam und der BGH dieses Urteil dann bestätigte.

Wettbewerbsverhältnis auch bei unterschiedlichen Wirtschaftsstufen

Der BGH bejahte zunächst ein Wettbewerbsverhältnis, obwohl der Beklagte grundsätzlich nur an Händler verkaufte. Damit stehen Hersteller oder Großhändler auch in Wettbewerb mit Händlern, die an den Endkunden abgeben. Es komme nicht darauf an, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind.

Unterschiedliche Wirtschaftsstufen sprechen nur dann gegen die Klageberechtigung, wenn eine wechselseitige Behinderung im Absatz und eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von vornherein ausgeschlossen ist ...

Beeinträchtigungen seien bei den Parteien, die beide auf der gleichen Plattform anbieten, nicht von vornherein auszuschließen, auch wenn die Geschäftssitze mehrere hundert Kilometer auseinander liegen. Bei Gebraucht­wagen­preisen über 10.000 EUR nähmen Kunden auch größere Entfernungen in Kauf. Die BGH-Richter stellten zudem fest, dass sich die Anzeigen des Beklagten an private Letztverbraucher richten. Darunter sind Personen zu verstehen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern für sich verwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der Verordnung allerdings nicht auf Angebote oder Werbung gegenüber Letzt­verbrauchern anzuwenden, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerb­lichen Tätigkeit verwenden. Zu dem von der Preisangabenverordnung erfassten Personenkreis gehören demnach Interessenten, die ein Gebrauchtfahrzeug allein oder zumindest auch für die private Nutzung erwerben wollen.

Aus Sicht der Adressaten, auf die es allein ankommt, sprechen Internetangebote, die für jedermann zugänglich sind, auch Privatkunden an, so der BGH. Anders kann es aussehen, wenn die Seite eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthält. Die Angaben „Export FCA“ reichten den Richtern nicht aus:

„Verkauf nur an Händler”

Der Beklagte muss, wenn er nur für Wiederverkäufer bestimmte Angebote in den öffentlich zugänglichen Bereich eines Internetportals stellt, einen deutlich hervorgehobenen und klar verständlichen Hinweis auf die Beschränkung anbringen.

Ergänzend wies der BGH darauf hin, dass durch „geeignete Kontrollmaßnahmen“ sichergestellt werden müsse, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können. Dies konnte der Beklagte hier nicht ausschließen.

Praxistipp

Sie können auch im Internet mit Nettopreisen werben. Dies gilt aber nur dann, wenn sich aus Ihrem Angebot klar ergibt, dass Sie nicht an Privatkunden veräußern und Sie müssen zusätzlich bei der Bestellung Kontrollen vorsehen, etwa die Vorlage eines Gewerbescheins, die überprüfbare Umsatzsteueridentnummer, Handels­registerauszug und ähnliches. Gerade diese Kontrolle ist ein wesentliches Element, wie ein Blick auf weitere Rechtsprechung zeigt.

Das OLG Hamm hat z. B. entschieden, dass eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne weitere Maßnahmen zur Ausgrenzung von Verbrauchern nicht möglich ist (OLG Hamm Urteil vom 28.02.2008 – Az. 4 U 196/07). Auch das OLG München hat mit Beschluss vom 02.09.2009, Az.: 6 W 2070/09 deutlich gemacht, dass im Bereich der Werbung für an Gewerbetreibende gerichtete Angebote ein Hinweis wie: „nur für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe“ nicht ausreichend Ist. Es müsse vielmehr durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass tatsächlich nur gewerbliche Letztverbraucher von der Werbung Kenntnis erlangen. Nicht ausreichend ist z. B. der Hinweis auf der Startseite:

„Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Kirchengemeinden, Kirchenbehörden, Gemeinden, Schulen, Kranken­häuser, Kindergärten, Anstalten, Kunsthandlungen und Gewerbetreibende. Wir bitten um Verständnis, dass wir private Endverbraucher nicht bedienen können.“

– wenn sonst keine weiteren Kontrollen erfolgen.


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